Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit zwischen Gesellschaftern (I) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit zwischen Gesellschaftern (I)

31/01/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit zwischen Gesellschaftern (I)

Bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer Personen- oder Kapitalgesellschaft entspricht allein die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vielfach nicht den Interessen der Parteien. Eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr in erster Instanz ist bei Beschlussmängelklagen keine Seltenheit. Deshalb kann und sollten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geprüft und ggf. beantragt werden. 

Es kann erwogen werden, bereits im Vorfeld einer streitigen Gesellschafterversammlung bestimmte Beschlüsse zu verhindern. Alternativ oder ergänzend kann ein schnelles Tätigwerden im Anschluss an eine solche Versammlung erforderlich sein, um den Vollzug einmal gefasster Beschlüsse zu verhindern. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Der Verfügungsanspruch korrespondiert mit dem Klageanspruch in der Hauptsache. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu besorgen ist, dass eine Vollstreckung des späteren Hauptsacheurteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Vorsicht: Die Dringlichkeit kann entfallen, wenn der Inhaber des Verfügungsanspruchs trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände zunächst untätig bleibt (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch untätiges Zuwarten). Es existiert keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frist, binnen derer eine solche Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist. Als Faustegel gilt, dass keinesfalls mehr als vier Wochen ab Kenntniserlangung zugewartet werden sollte. Entsprechend ihrem Wortsinn kann eine einstweilige Verfügung nur zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlangt werden. In diesem Sinne darf eine einstweilige Verfügung nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen, in dem bereits die Verfügung einen endgültigen, nicht mehr änderbaren Zustand schafft. Zudem herrscht das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. 

In der nächsten Ausgabe werden diese Grundregeln anhand konkreter Sachverhalte näher erläutert.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!