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Einstufung der Forderungen im Insolvenzverfahren

29/01/2021
| Unai Mieza, Axel Roth
Einstufung der Forderungen im Insolvenzverfahren

Eine der ersten Überlegungen eines insolventen Unternehmens oder eines Gläubigers mit einer Forderung gegen einen insolventen Schuldner dreht sich um Höhe und Ausgestaltung der Aktiva und Passiva des Unternehmens in der Krise. Hierbei sind die Konzepte Aktiv- und Passivmasse zu betrachten. Erste umfasst das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie die Forderungen gegen Dritte. Die Passivmasse hingegen enthält die Verpflichtungen des insolventen Unternehmens gegenüber verschiedenen Gläubigern, die nach strengen Kriterien je nach Gläubigerkategorie zu erfüllen sind.

Die Frage, ob das Vermögen ausreicht oder nicht, führt zur Fortführung des insolventen Unternehmens oder ggf. zu dessen Liquidation. Ziel des Schuldners sollte es sein, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen, die aus einem Erlass von mehr als 50 % der Schulden und/oder der Stundung der Schulden für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren bestehen kann. Alternative hierzu ist die Liquidation des Unternehmens. Bei beiden Szenarien richtet sich das Recht der Gläubiger auf Befriedigung nach bewerteten Regeln, die die Passivmasse in zwei große Kategorien einteilt: a) Forderungen gegen die Masse und b) Insolvenzforderungen.

Forderungen gegen die Masse sind solche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, mit Ausnahme von Lohnforderungen der letzten 30 Tage vor Verfahrenseröffnung, bis zur Höhe des doppelten berufsumfassenden Mindestlohns. Ihre Begleichung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen. Kann die Schuldnergesellschaft die Forderungen gegen die Masse nicht begleichen, führt dies zwangsläufig zu ihrer Liquidation. Ebenso zählen zu diesen Forderungen die Kosten des Insolvenzverfahrens (z.B. Anwaltskosten), die durch Fortführung der Tätigkeit des Schuldners entstandenen Kosten bis zum Abschluss einer Vereinbarung oder der Liquidation und arbeitsrechtliche Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, wie Abfindungsansprüche wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die übrigen sind Insolvenzforderungen, die je nach ihrer Art als vorrangig (besonders oder allgemein), gewöhnlich oder nachrangig eingestuft werden. Die Begleichung dieser Forderung findet nach eben dieser Einstufung statt und erst, sobald sämtliche Forderungen eines höheren Rangs vollständig beglichen wurden.

Besonders vorrangige Forderungen sind solche, die durch eine Sicherheit (z.B. eine Hypothek) gesichert sind und mit deren Vollstreckung der Gläubiger seine Forderung befriedigen kann. Zu allgemein vorrangigen Forderungen zählen z.B. Lohnforderungen, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind und Forderungen der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie des FOGASA (etwa Lohngarantiefonds) bis zur Hälfte. Gewöhnliche Forderungen sind diejenige, denen kein Vorrang zukommt. Diese sind fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden, da sie andernfalls als nachrangig eingestuft werden.

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