Einschränkungen für die Ausschüttung von Dividenden
Der Monat Juni stellt für die meisten Unternehmen - oder zumindest für diejenigen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt - einen Monat von immenser Bedeutung dar, da u.a. die gesetzliche Frist für die Annahme des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses endet.
Das Jahr 2020 stand für Unternehmen ganz im Zeichen der Pandemie und war aus diesem Grunde von großen Schwierigkeiten geprägt. Die Regierung ergriff unterschiedliche Maßnahmen und Mechanismen, um zu verhindern, dass der Stillstand der Wirtschaft zur endgültigen Schließung von Unternehmen führt: hierunter insbesondere arbeitsrechtliche (Kurzarbeit, in Spanien ERTE) und finanzielle Maßnahmen (direkte und/oder indirekte Hilfen für Selbstständige und Unternehmen), der Niederschlag in verschiedenen Normen, wie den königlichen Gesetzesdekreten (RDL) 18/2020, 25/2020, 30/2020, 2/2021 und 5/2021, gefunden haben. Um zu verhindern, dass öffentliche Gelder zur Finanzierung privater Interessen verwendet werden, bringen die Maßnahmen im Gegenzug jedoch auch Einschränkungen für die Unternehmen mit sich, worunter insbesondere die Begrenzung der Ausschüttung von Dividenden innerhalb eines bestimmten Zeitraums fällt.
So ist beispielsweise Unternehmen, die Kurzarbeit und somit öffentliche Gelder in Anspruch nehmen, untersagt, die in dem die Kurzarbeit umfassenden Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinne auszuschütten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für (i) Unternehmen, die zum 29. Februar 2020 weniger als 50 Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet hatten, sowie weiterhin nicht für (ii) Unternehmen, die die gewährten Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen zurückgezahlt haben.
Das RDL 5/2021 legt weiterhin fest, dass ein Unternehmen, das die auf Grundlage dieses Gesetzesdekrets erlassenen Finanzhilfen in Anspruch nimmt, in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 keine Dividenden ausschütten darf.
Zweck dieser Einschränkungen ist, wie eingangs erwähnt, zu vermeiden, dass diese Hilfen oder Befreiungen zur Bereicherung der Gesellschafter oder Aktionäre des jeweiligen Unternehmens dienen, obwohl mit den Maßnahmen eigentlich beabsichtigt wurde, die Vermögenssituation von Gesellschaften zu stärken und so ihr Fortbestehen und letztlich auch Arbeitsplätze zu sichern.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, eine ausführliche Analyse der erhaltenen Hilfen und der mit diesen verbundenen Einschränkungen.