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Einreise und Teilnahme von ungeimpften Sportlern an Sportveranstaltungen in Spanien

31/01/2022
| Dr. Sven Wassmer
Einreise und Teilnahme von ungeimpften Sportlern an Sportveranstaltungen in Spanien

Nicht erst seitdem die australischen Behörden dem Tennisprofi Novak Djokovic die Einreise in das Land und somit die Teilnahme an den Australien Open verweigert haben, ist die Frage der Einreise und Teilnahme von ungeimpften Sportlern an Sportwettbewerben von praktischer Bedeutung.

Nach spanischem Recht ist der vollständige Impfschutz grundsätzlich keine Voraussetzung für die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Es sind zwar jeweils auch die Vorschriften regionaler Autonomien zu beachten, aber Stand heute können auch ungeimpfte Sportler an Wettkämpfen in Spanien teilnehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob für ungeimpfte Berufssportler Beschränkungen für die Einreise nach Spanien bestehen, insbesondere wenn sie von einem Nicht-EU-Staat einreisen.

Innerhalb der Europäischen Union wurden auch in Zeiten der Pandemie bei grenzüberschreitenden Reisen ein gewisser Grad an Freizügigkeit aufrechterhalten, mit gewissen staatsspezifischen Einschränkungen. Vorliegen einer Impfung ist jedoch keine Voraussetzung für die Einreise nach Spanien aus einem anderen EU-Staat. Demgegenüber hat die Europäische Union jedoch seit Beginn der Pandemie hohen Wert auf den Schutz ihrer Außengrenzen gelegt.  Die diesbezüglichen Empfehlungen der Union setzte Spanien in Form des Ministerialerlasses INT/657/2020 vom 17. Juli und seinen späteren Anpassungen um. Danach sind nicht notwendige Reisen zunächst grundsätzlich untersagt. Es bestehen zwar Ausnahmen, berufliche Reisen zählen jedoch nicht in jedem Fall dazu.

Nicht umfasst von dem Einreiseverbot sind Staatsangehörige eines Unionsstaates, Einreisende aus einem nach der Anlage zum genannten Ministerialerlass als sicher eingestuften Land und eben auch Einreisende, die sich im Besitz eines Impfzertifikates über den vollständigen Impfschutz befinden. Von den sonstigen spezifischen Ausnahmen, welche sich unter anderem auf Flugbesatzungen oder im Gesundheitswesen Beschäftigte beziehen, ist für das vorliegende Thema die Ausnahmeregelung für hochqualifizierte Arbeiter relevant, nachdem hier ausdrücklich Sportler eingeschlossen sind, die an Wettkämpfen in Spanien teilnehmen. Auf Mannschaftssportler trifft diese Regelung zweifelsfrei zu, bei Einzelsportlern, wie z.B. Tennisspielern, ist die Anwendung allerdings nicht eindeutig, nachdem es sich nicht um Arbeitnehmer handelt. Aus unserer Sicht müssten diese jedoch ebenfalls der Ausnahme unterfallen, da es nicht Sinn der Regelung sein kann, Sportler, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einreisen, anders zu behandeln als andere Sportler, wie z.B. Einzelsportler, welche ebenfalls zum Zwecke der Berufsausübung einreisen, und deren Teilnahme die Sportveranstaltung ebenfalls aufwertet bzw. möglich macht.

Die Einreise eines ungeimpften Spitzensportlers aus einem Drittland zu einer internationalen Sportveranstaltung wäre also grundsätzlich möglich, unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Einreisepflichten, wie z.B. das Formular zur Gesundheitskontrolle, erfüllt werden.

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