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Einkommensteuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern und Geschäftsführern

30/04/2021
| Andreu Bové
Einkommensteuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern und Geschäftsführern

Das spanische Einkommensteuergesetz (LIRPF) bietet interessante Alternativen zur Senkung der Steuerbelastung für Vergütungen, die Verwalter und Führungskräfte von Unternehmen erhalten. In diesem Zusammenhang wären beispielsweise mehrjährige Boni, Stock Options oder Phantom Shares zu nennen, die gewisse Besonderheiten aufweisen. Darüber hinaus sieht das Gesetz für Führungskräfte, die nach Spanien kommen und einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Funktionen im Ausland ausüben, weitere Vergünstigungen vor, wie das Beckham-Gesetz oder die Steuerbefreiung nach Art. 7p).

Es sei daran erinnert, dass aufgrund der berühmten Theorie der Verbindung Verwalter oder Geschäftsführer, die gleichzeitig eine leitende Position haben (z.B. Generaldirektor, Manager, Abteilungsleiter usw.), mit dem Unternehmen in einem Geschäftsverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies bedeutet, dass diese Personen nicht in den Genuss bestimmter Vorteile des LIRPF kommen können, die ausschließlich Personen vorbehalten sind, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Obwohl das LIRPF die Vergütung von Verwaltern oder Geschäftsführern zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, gibt es im Gesetz mehrere Steueranreize, die nur für Personen mit einem Arbeitsverhältnis gelten, da das Gesetz Begriffe wie "Arbeitnehmer" oder "Beschäftigung" verwendet, wie es z.B. bei einem Teil der Sacheinkünfte der Fall ist. Die Steuerbefreiung nach Art. 7p) des LIRPF enthält diesen konkreten Hinweis jedoch nicht, und seit Jahren wird darüber diskutiert, ob die Steuerbefreiung auch für Verwalter und Geschäftsführer gilt.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 22. März 2021 bestätigt, dass diese Personen nicht von der Steuerbefreiung nach Art. 7p) des LIRPF profitieren können, wenn sie sich ins Ausland begeben, um im Verwaltungsrat von im Ausland ansässigen Unternehmen zu sitzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht nur nicht nachgewiesen wurde, dass die geleistete Arbeit einen Wert im ausländischen Unternehmen erzeugt hat, sondern auch die Führungs- und Kontrollfunktionen des Verwalters auf die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen des ausländischen Unternehmens (d.h. beratende Funktionen) ausgerichtet sind. Konkret erklärt der Oberste Gerichtshof, dass Führungs- und Kontrollfunktionen nicht als „tatsächliche Arbeit“ gelten und daher nicht für eine Steuerbefreiung nach Art. 7p) in Frage kommen.

Das besagte Urteil klärt nicht, ob die Befreiung auf alle Erwerbseinkünfte oder nur auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Genau darüber wird der Oberste Gerichtshof in Kürze entscheiden müssen, nachdem er am 11. März 2021 ein Rechtsmittel zugelassen hat, in dem es um die Frage geht, ob auch Einkünfte von Verwaltern, die nicht aus den Leitungs- und Kontrollfunktionen bei Verwaltungsratssitzungen von ausländischen Unternehmen stammen, unter die Steuerbefreiung fallen.

Daher besteht immer noch die Hoffnung, dass bestimmte Arbeiten, die von Verwaltern und Geschäftsführern tatsächlich im Ausland ausgeführt werden, für die Steuerbefreiung nach Art. 7p) in Frage kommen.

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