Eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, im Home Office zu arbeiten, ist unwirksam
Der Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung und §315 I 1 BGB, Inhalt, Ort und Zeit nach „billigem Ermessen“ einseitig festlegen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung bestimmt sind. Deutsche Arbeitsverträge legen grundsätzlich keinen Arbeitsort fest, sodass das diesbezügliche Weisungsrecht des Arbeitgebers sehr weit geht. Das dem Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, umfasst jedoch nicht das Recht, diesen zur Arbeit im Home-Office zu verpflichten.
Dies hat das LAG Brandenburg-Berlin bestätigt (10.10.2018 AZ: 17 Sa 562/18). Im streitgegenständlichen Fall war der Arbeitnehmer weder aufgrund seines Arbeitsvertrages, noch aufgrund der Betriebsvereinbarung verpflichtet, vom Home-Office aus zu arbeiten. Daher konnte er auch nicht wirksam zur Verrichtung der Dienste vom Home-Office aus verpflichtet werden. Ein dahingehendes Weisungsrecht des Arbeitgebers sei rechtlich unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts, sei die ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtende Arbeit, mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers verrichtet wird, nicht vergleichbar. Ohne eine bestimmte vertragliche Regelung, beinhalte ein Arbeitsvertrag daher grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers, auf Weisung des Arbeitgebers hin, von zu Hause aus zu arbeiten.
Enthalten weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung spezielle Regelungen zum Arbeitsort, so ist eine ausdrückliche arbeitsvertagliche Regelung erforderlich, um den Arbeitnehmer wirksam zur Arbeit im Home-Office verpflichten zu können. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers sollte daher in einer zusätzlichen Vereinbarung neben dem Arbeitsvertrag fixiert werden, die beiden Parteien zudem ein Recht zur Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist einräumt.