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Einbringung eines Teilbetriebs gemäß den Regeln der Kapitalerhöhung

31/03/2017
| Mónica Weimann
Einbringung eines Teilbetriebs gemäß den Regeln der Kapitalerhöhung

Seit Verabschiedung des Gesetzes 3/2009 über strukturelle Umwandlungen von Handelsgesellschaften (UmwG) wird darüber diskutiert, ob die Einbringung eines Teilbetriebes in eine andere Gesellschaft zwingend den Regeln einer Abspaltung zu folgen hat. Die Generaldirektion für Register und Notare (DGRN) äußert sich in ihrem Beschluss vom 11. April 2016 dahingehend, dass die Einbringung eines Teilbetriebes in eine Gesellschaft sowohl gemäß den Bestimmungen des UmwG für eine Abspaltung (mit der entsprechenden Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten durch Universalsukzession) als auch mittels Kapitalerhöhung der Aufnahmegesellschaft (ohne Universalsukzession) durchgeführt werden kann. 

Nach Ansicht der DGRN ist diese zweite Möglichkeit immer dann durchführbar, sofern die gesetzlichen Anforderungen einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen erfüllt und die Regeln zur Übertragung jedes einzelnen Vermögenswertes eingehalten werden; die unterschiedlichen, involvierten Interessen seien damit ausreichend gewahrt. Weist die Einbringung eines Teilbetriebes jedoch Eigenschaften auf, welche die Annahme einer tatsächlichen Strukturveränderung erlauben (bzgl. Kapital- bzw. Personalstruktur der Gesellschaft), hat laut DGRN die Einbringung gemäß den Vorschriften der Abspaltung stattzufinden, es sei denn, sämtliche Partner beider Unternehmen stimmen einstimmig einer Kapitalerhöhung zu. Mit ihrem Beschluss hat die DGRN einen Klärungsversuch hinsichtlich ihrer Stellung zur Zulässigkeit der Einbringung eines Teilbetriebes mittels Kapitalerhöhung unternommen. Allerdings konnten gerade aufgrund der Schwierigkeit, das Vorliegen von Umständen einer tatsächlichen Strukturveränderung zu erkennen, nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt werden.

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