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Einbehalt für selbständige Geschäftsführer mit leitenden Funktionen

30/09/2022
| Dr. Moritz Tauschwitz
Einbehalt für selbständige Geschäftsführer mit leitenden Funktionen

Im ersten Beitrag zu unserer Reihe „Führungskräfte“ hatten wir zunächst die Rechtsnatur der Figur des leitenden Angestellten aus arbeitsrechtlicher Sicht und die Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses skizziert. Nunmehr steht die Frage nach dem lohnsteuerlichen Einbehalt für eine Sonderkonstellation im Fokus:

Einbehalt für selbständige Geschäftsführ mit leitenden Funktionen

Im Falle eines Geschäftsführers, der hinsichtlich der Sozialversicherung in die Kategorie der Selbstständigen fällt (da er mehr als 25 % Gesellschaftsbeteiligungen hat) und zugleich auch Funktionen eines leitenden Angestellten ausübt (z. B. Generaldirektor), kann dieser zwischen drei Alternativen für seinen Lohnsteuereinbehalt Gehalt wählen: 

  1. Anwendung des Einbehalts von 35 % oder 19 % (je nach Umsatz des Unternehmens), wenn die Gesamtvergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt.
  2. Anwendung der allgemeinen Skala, wenn die Vergütung für die Ausübung anderer Tätigkeiten als die eines Geschäftsführers (sog. „Situation des arbeitenden Partners“ socio trabajador) bestimmt ist (z. B. Manager, Finanzdirektor, Generaldirektor).
  3. Mischformel (bevorzugte Option): Unterscheidung zwischen den beiden Konzepten (handelsrechtliche Position und Arbeitsverhältnis), jeweils mit eigenem Einbehalt oder jährlicher Lohnabrechnung. In diesem Fall erscheinen 2 Konzepte auf der Gehaltsabrechnung: GEHALT (percepción salarial als arbeitender Partner) und VERGÜTUNG GESCHÄFTSFÜHRER (retibución adm.), oder es wird eine zusätzliche Abrechnung erstellt, normalerweise im Dezember, die nur die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit enthält.

Nach dem jüngsten Urteils der Audiencia Nacional vom 16. Februar 2022 ist davon auszugehen, dass für den Arbeitgeber die Aufwendungen für die Vergütung von Geschäftsführern bei der Körperschaftssteuer absetzbar sind, auch wenn sie nicht in der Satzung genehmigt wurden. Ebenfalls abzugsfähig ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt. In diesem Fall kann für den Einbehalt eine der drei beschriebenen Formeln gewählt werden. Da sie die Realität am besten widerspiegelt (kommerzielle Position plus Arbeitsverhältnis), empfehlen wir dennoch, sich für Option 3 zu entscheiden (wobei die beiden Alternativen 1 und 2 ebenfalls rechtmäßig sind).

Kategorien:
CEO

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