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Down-Stream-Merger einer deutschen Kapitalgesellschaft mit ausländischer Anteilseignerin

28/02/2019
| Frank Behrenz
Down-Stream-Merger einer deutschen Kapitalgesellschaft mit ausländischer Anteilseignerin

In der Ausgabe Februar 2013 dieses Newsletters hatte der Verfasser bereits darauf hingewiesen, dass bei der Verschmelzung von deutschen Kapitalgesellschaften, die steuerliche Verlustverträge haben, darauf zu achten ist, dass profitable Gesellschaften auf nichtprofitable Gesellschaften verschmolzen werden, um einen Untergang von Verlustvorträgen durch Übertragung von Geschäftsanteilen zu vermeiden.

Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2018 (BFH I R 31/16) zeigt, dass bei Restrukturierungen mit grenzüberschreitendem Bezug weitere Steuerfragen zu prüfen sind, bevor konkrete Maßnahmen eingeleitet werden.
Im entschiedenen Fall war eine ausländische Kapitalgesellschaft alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH (Muttergesellschaft), die ihrerseits die alleinige Anteilseignerin einer weiteren deutschen GmbH (Tochtergesellschaft) war. Zur Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft wurde die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen (sog. Down-Stream-Merger). Die Verschmelzung einer deutschen Muttergesellschaft, deren Anteilseignerin im Ausland ansässig ist, auf ihre Tochtergesellschaft kann nach dem deutschen Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nur dann ertragssteuerneutral zu Buchwerten vollzogen werden, wenn die im Rahmen der Verschmelzung übertragenen stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der Muttergesellschaft weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Die Steuerneutralität der Verschmelzung hängt daher davon abhängt, ob eventuelle Gewinne aus einer künftigen Veräußerung der von der ausländischen Anteilseignerin im Zuge der Verschmelzung erworbenen Beteiligung an der Tochtergesellschaft in Deutschland besteuert werden können.
Aus spanisch-deutscher Sicht wäre dies nur der Fall, wenn die Tochtergesellschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA zu qualifizieren wäre oder die erworbenen Anteile unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung von in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens berechtigten (Art. 13 Abs. 3 DBA).

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