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Doping und Schutz der personenbezogenen Daten von Sportlern

29/11/2024
| Sven Wassmer
Doping und Schutz der personenbezogenen Daten von Sportlern

In seinem Urteil vom 8. Oktober 2024, erlassen in einem Disziplinarverfahren gegen die Spanische Agentur für Gesundheitsschutz im Sport, hat sich die Verwaltungskammer des Spanischen Obersten Gerichtshofs („Tribunal Supremo“) erneut über die Frage des Schutzes personenbezogener Daten von Athleten bei Antidopingverfahren und -kontrollen geäußert. In dieser Entscheidung hat sie nicht nur das Recht der Athleten auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten bestätigt und bestärkt, sondern auch darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten, die sich auf Informationen über den körperlichen Gesundheitszustand der Athleten beziehen und mit Dopingkontrolltechniken in Verbindung stehen, wie z. B. die Ergebnisse von Anti-Doping-Kontrollen, den Charakter von Gesundheitsdaten haben und daher unter den verstärkten Schutz fallen, welcher sowohl in der Verordnung der Europäischen Union (der so genannten „GDPR“ - General Data Protection Regulation) als auch in den spanischen staatlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen ist.

Dies bedeutet, dass diese während Dopingkontrollen erhobenen Daten besonders geschützt sind, an ihre Verarbeitung höhere Ansprüche zu stellen sind und die möglichen Sanktionen höher sind als bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, welche keiner besonderen Kategorie angehören.

In dem von dem Obersten Gerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Spanische Agentur für den Gesundheitsschutz im Sport eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für Sport über eine an einem Sportler durchgeführte Dopingkontrolle veröffentlicht, ohne die Daten vollständig zu anonymisieren. Dies führte zu einem Sanktionsverfahren durch die Datenschutzagentur, und der Oberste Gerichtshof bestätigt nunmehr, dass durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der Dopingkontrolle die Gesundheitsdaten des Athleten verletzt wurden, was bedeutet, dass die Verfehlung als „sehr schwer“ eingestuft wird und die verhängte Sanktion höher ist als in Fällen der Veröffentlichung von nicht besonders geschützten persönlichen Daten.

Während es in dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshofs nur über die Schwere der Sanktion ging, wirkt sich die Einstufung der bei Dopingkontrollen gewonnenen Daten als Gesundheitsdaten auch auf andere Aspekte aus, wie z.B. die Schutzgarantien bezüglich dieser Daten, die Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz, wenn es um die Veröffentlichung von Daten geht, die Art und Weise der Gewinnung und Veröffentlichung der Ergebnisse, unter anderem. Vor allem wird bestätigt, dass sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen bei der Verarbeitung dieser Daten und der Veröffentlichung von Beschlüssen oder anderen Dokumenten ein Höchstmaß an Sorgfalt walten lassen müssen. Andererseits ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Dopingkontrollen nicht grundsätzlich in Frage stellt, solange die Grundrechte der Sportler gewährleistet sind.

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