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Die Wirkungen des Geschäftes zwischen verkaufendem Bauträger und Käufer

31/10/2017
| Eva Arrébola
Die Wirkungen des Geschäftes zwischen verkaufendem Bauträger und Käufer

Der spanische Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2017 die Wirkungen einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem verkaufenden Bauträger im Hinblick auf das Bankinstitut untersucht, welches die Rückzahlung der bereits auf den Kaufpreis bezahlten Beträge im Rahmen des Gesetzes 57/1968 vom 27. Juli garantiert hat (oder garantiert haben sollte).

Besagtes Gesetz bestimmt, dass natürliche oder juristische Personen, die Bauträger von Wohnungen sind, die Rückzahlung der beglichenen Beträge zuzüglich der anfallenden Zinsen bis zur tatsächlichen Erstattung, sicherstellen müssen. Dies kann mittels einer Versicherung oder einer gesamtschuldnerischen Bank- oder Sparkassenbürgschaft geschehen, für den Fall, dass mit dem Bau nicht begonnen oder dieser aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der vereinbarten Frist fertiggestellt wird. In dem entschiedenen Fall wurde nicht mit dem Bau begonnen, weshalb der Bauträger und der Käufer zu einer Vergleichsvereinbarung gelangten, mit welcher der Kaufvertrag aufgelöst und die Rückzahlung an den Käufer von 40% der bereits auf den Kaufpreis gezahlten Beträge vereinbart wurde. Die Zahlung wurde getätigt und beide Parteien erklärten sich für abgefunden und ohne weitere Ansprüche gegeneinander. Die Vereinbarung beinhaltete keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Betrages gegenüber der Bank, die dem Bauträger das Darlehen erteilt hatte und nach jüngerer Rechtsprechung subsidiär für die auf den Kaufpreis getätigten Zahlungen haftet. So verklagte der Käufer die Bank und machte die restlichen 60% des auf den Kaufpreis bezahlten Betrages geltend.

Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass das Bankinstitut nicht weitergehend verpflichtet sei als der Bauträger, so dass dessen Haftung auf den Abfindungsbetrag beschränkt sei, wenn dieser nicht von dem Bauträger beglichen werde.

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