Die Wirksamkeit von ausländischen Bevollmächtigungen in Spanien | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die Wirksamkeit von ausländischen Bevollmächtigungen in Spanien

31/05/2017
| Luis Miguel de Dios, Elena Alcázar
Die Wirksamkeit von ausländischen Bevollmächtigungen in Spanien

Die spanische Behörde für Notar- und Registerrecht (DGRN) reflektiert in einem kürzlich angenommenen Beschluss über die öffentliche Beurkundung in Spanien durch Vertreter, die zugunsten von im Ausland erteilten Vollmachten handeln und über die Möglichkeit, diese Urkunden in öffentlichen Register in Spanien einzutragen.

Dabei legt die DGRN fest, dass die Rechtsgültigkeit ausländischer Vollmachten sich einem doppelten Verfahren unterwerfen müssen: einerseits dem Verfahren der Wirksamkeit der Vollmacht, d.h. der Überprüfung der Vollmachtsformalitäten, ob diese beurkundet und mit Apostille versehen wurde, ggf. mit Übersetzung. Zum Anderen, einem Áquivalenzverfahren,welches die Vollmacht und dessen Gegenwert zu einem spanischen öffentlichen Dokument überprüft. Das ausländische Dokument entspricht nur dann dem spanischen, wenn in der Vollmachterteilung alle Elemente mitaufgenommen wurden, mit denen eine spanische Vollmacht in Kraft treten würde, d.h. die Vollmacht durch denjenigen erteilt wurde, der im jeweiligen Land über die Kompetenz der Beurkundung verfügt und dieser die Identität und Handlungsfähigkeit des Vollmachtserteilenden für das konkrete Rechtsgeschäft ordnungsgemäß garantieren kann.

Wenn der spanische Notar, der die öffentliche Urkunde erteilt, in der Anmerkung angibt, dass die vorgelegte  ausländische Vollmacht für  die Beurkundung den Erfordernissen entspricht, hat dieser zuvor die erforderliche Auswertung des Äquivalenzverfahrens durchgeführt. Die Anmerkung muss dabei Folgendes beinhalten: Identifizierung der ausländischen Vollmacht, Namenund Standortdes Notars, dasausländische Gesetz unter dem die Vollmacht erteilt wird, das Vorhandensein einer Apostille oder einer entsprechenden Legalisierung und den Hinweis auf die Äquivalenz der Vollmacht.

Falls die Urkunde, die einem öffentlichen Register vorgelegt wird, über alle diese Angaben verfügt, aber der Registerführer die Ansicht des Notars hinsichtlich der Äquivalenz nicht teilt, muss diese dementsprechend und ausführlich begründet werden.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!