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Die Wahlwerbung

31/10/2015
| Patricia Ayala Jiménez, Gerhard W. Volz
Die Wahlwerbung

Die spanischen Parlamentswahlen finden am 20. Dezember 2015 statt. Das spanische Wahlgesetz für das Parlament, Ley Orgánica del Régimen Electoral General (L.O.R.E.G) definiert die Wahlkampagne, gem. Art. 50.4, als „Gesamtheit legaler Aktivitäten, die durch die Kandidaten, Parteien [...] zur Gewinnung von Stimmen durchgeführt wird“. Diese Kampagne fängt, laut Art. 51, am 4. Dezember an und endet um null Uhr des 19. Dezembers, so dass dieser als Tag des Nachdenkens bezeichnet wird. Art. 53 verbietet, dass sowohl vor der Wahlkampagne, als auch am Tag des Nachdenkens und am Wahltag selbst, Wahlpropaganda verbreitet wird oder andere Aktivitäten der Wahlkampagne stattfinden. Dies wurde so ausgeleget, dass vor der Wahlkampagne nicht das direkte Werben um Stimmen betrieben werden kann oder andere Aktivitäten durchgeführt werden, die zur Gewinnung von Stimmen dienen. Das Gesetz verbietet ebenso das Abschliessen von Wahlwerbeverträgen in den öffentlichen Medien (Art. 60.1). Dieses Verbot gilt ebenfalls für die Sender des Privatfernsehens und für die kommunalen Radiosender. Das Gesetz ermöglicht allerdings, dass die Aktivitäten der Wahlpropaganda in verschiedenen Medien durchgeführt werden können:

  • Die Rathäuser sind verpflichtet, öffentliche Plätze zu reservieren, um gratis die Wahlplakate der Kandidaten zur Verfügung zu stellen (Art. 55 und 56);
  • In den öffentlichen Medien werden den Kandidaten kostenlose Werbezeiten für die Wahlpropaganda zur Verfügung gestellt;
  • In den privaten Radiosendern besteht das Recht, Werbeverträge für die Wahlpropaganda abzuschliessen, ohne dass eine Diskriminierung zwischen den Kandidaten bezüglich der Aufnahme, des Werbeplatzes und der Tarife entsteht (Art. 58);
  • Spezieller Tarif für den Versand der Wahlpropaganda wird ermöglicht (Art. 59).
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