Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der spanischen Umsatzsteuer bei Eigentümergemeinschaften, Flexibilität der Bedingungen | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der spanischen Umsatzsteuer bei Eigentümergemeinschaften, Flexibilität der Bedingungen

31/03/2017
| José Blasi
Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der spanischen Umsatzsteuer bei Eigentümergemeinschaften, Flexibilität der Bedingungen

Grundsätzlich unterliegen Eigentümergemeinschaften nicht der spanischen Umsatzsteuer (I.V.A.), weshalb sie (bezüglich Kosten der Instandhaltung, Reparatur, Wartung und des ordnungsgemäßen Betriebs des Gemeinschaftseigentums des Gebäudes) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass sich unter den Miteigentümern ein Unternehmer oder Kaufmann gemäß den Vorschriften des spanischen Umsatzsteuergesetzes befindet (z.B. ein Eigentümer eines Geschäftslokals der Immobilie). In diesem Fall, unterlag die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug der I.V.A. bisher der Voraussetzung, dass auf der Rechnung derjenige Anteil der Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerlast bezüglich dieses Unternehmers oder Kaufmanns in getrennter Form ausgewiesen wurde.

Die sogenannte Generaldirektion für Steuern („Dirección General de Tributos“, kurz GDT) vereinfacht nun diese Voraussetzungen in seiner Entscheidung V3307-16 und stützt sich hierbei auf einschlägige EU-Rechtsprechung.

So hat die DGT entschieden, dass Unternehmer im Sinne des spanischen Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stets vorausgesetzt sie sind „im Besitz einer Kopie der Rechnung, welche auf die Eigentümergemeinschaft ausgestellt wurde und unabhängig davon, ob der Anteil der Steuerbemessungsgrundlage und Steuerlast im Verhältnis zur Beteiligung an der Eigentümergemeinschaft gesondert ausgewiesen wird. Denn dieser Anteil an der Eigentümergemeinschaft kann auch mittels anderer Unterlagen nachgewiesen werden (Teilungs- oder Neubauerklärung, Satzung, etc.). Darüber hinaus, und nur zu diesem Zweck, ist es zudem möglich, dass Miteigentümer im Besitz einer Kopie des Originals der Rechnung sind, die auf die Eigentümergemeinschaft ausgestellt und vom Verwalter dieser Gemeinschaft zertifiziert bzw. bestätigt wurde. Diese Ausnahme ist nur dann gesetzlich zulässig, sofern die Eigentümergemeinschaft nicht selbst als Unternehmer auftritt.“

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!