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Die Verluste des Geschäftsjahres 2020 finden – vorübergehend – keine Berücksichtigung hinsichtlich der Feststellung eines Auflösungsgrundes einer Gesellschaft

31/03/2021
| Christian Krause Moral
Die Verluste des Geschäftsjahres 2020 finden – vorübergehend – keine Berücksichtigung hinsichtlich der Feststellung eines Auflösungsgrundes einer Gesellschaft

Das Kapitalgesellschaftsgesetz („Ley de Sociedades de Capital“) legt fest, dass eine Gesellschaft einem Auflösungsgrund unterliegt, soweit Verluste ihr Eigenkapital auf einen Gesamtbetrag von weniger als der Hälfte des Stammkapitals reduziert haben. Sobald das Geschäftsführungsorgan von dieser Situation Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, ist es verpflichtet innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten die Gesellschafter aufzufordern, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Abwicklung der Gesellschaft zu betreiben oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung hat zur Folge, dass das Geschäftsführungsorgan gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes haftet.

Als Folge der Pandemie hat die Regierung verschiedene Maßnahmen zur Verminderung dessen wirtschaftlicher Folgen beschlossen. Darunter befindet sich Artikel 13 des Gesetzes („Gesetz“) 3/2020 vom 18. September, welcher festlegt, dass "ausschließlich zum Zweck der Feststellung des Vorliegens eines Auflösungsgrundes, welcher in (...) des Kapitalgesellschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Verluste des Geschäftsjahres 2020 keine Berücksichtigung finden". Hierzu existiert bereits ein Vorläufer aus der Vergangenheit, als anlässlich der Immobilienkrise 2008 eben diese Ausnahmeregelung durch das Königliche Gesetzesdekret („Real Decreto-ley“) 10/2008 implementiert wurde, um Lockerungen bezüglich des Auflösungsgrunds herbeizuführen.

In der Begründung des Gesetzes wird ausgeführt, dass der Geschäftsführung genügend Zeit eingeräumt werden soll, um Maßnahmen zur Überwindung dieser Situation in Gang zu setzen. Als Ansatzpunkte hierfür dienen etwa eine Umstrukturierung der Schulden, kurzfristige Liquiditätsbeschaffung oder der sonstige Ausgleich von Verlusten, sei es durch die Wiederaufnahme der gewöhnlichen Tätigkeit oder durch die Inanspruchnahme von Krediten oder öffentlichen Beihilfen. Die Geschäftsführung ist dann vorübergehend von den genannten Verpflichtungen befreit.

Insoweit das Bestehen des Auflösungsgrundes lediglich auf Verlusten aus dem Jahr 2021 beruht, ist der Anwendungsbereich der vorgestellten Ausnahme nicht eröffnet und die Geschäftsführung hat weiterhin nach der normalen Regelung zu verfahren.

Es bleibt unklar, ob die im Jahr 2020 entstandenen Verluste auch für die Zukunft "beseitigt" sind oder ob sie nur ausnahmsweise in diesem Geschäftsjahr ohne Konsequenz bleiben und somit erst am Ende des Geschäftsjahres 2021 festgestellt werden muss, ob ein Auflösungsgrund (dann jedoch unter Berücksichtigung der Verluste aus dem Jahr 2020) vorliegt. Letzteres scheint hierbei die sinnvollste Auslegung zu sein.

Angesichts der geteilten Einschätzung, dass die für dieses Jahr erwartete Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht ausreichen wird, um die Verluste angemessen abzufedern, werden diesbezüglich Modifikationen oder neue Regelungen erwartet.

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