Die Verantwortung der Geschäftsführer im Falle von Verlusten und der COVID-19
Am vergangenen 18. September wurde das Gesetz 3/2020 über prozessrechtliche und organisatorische Maβnahmen zur Behandlung des COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung verabschiedet. Das Gesetz ist am 20. September in Kraft getreten. Es enthält Vorschriften, die ein breites Spektrum von Rechtsgebieten betreffen (Konkursrecht, Gesellschaftsrecht, Prozessrecht, usw.).
Dieses Gesetz übernimmt, mit einigen Änderungen, den Inhalt des gleichnamigen Königlichen Gesetzesdekrets 16/2020 vom 28. April. Artikel 13 des genannten Gesetzes enthält folgende Bestimmung:
"Zum Zweck der Feststellung des Vorliegens des Auflösungsgrundes gemäß Artikel 363.1.e) des revidierten Textes des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, das durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2010 vom 2. Juli 2010 verabschiedet wurde, werden die Verluste für das Geschäftsjahr 2020 nicht berücksichtigt.“
Der im vorgenannten Artikel vorgesehene Auflösungsgrund besteht darin, dass der Gesellschaft Verluste entstehen, die ihr Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Aktienkapitals reduzieren, es sei denn, dieses wird in ausreichendem Maße erhöht oder herabgesetzt, sofern keine Insolvenz anzumelden ist.
Wenn solche Verluste auftreten, sind die Geschäftsführer verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, um entweder die erforderlichen Kapitalmaβnahmen zu beschlieβen oder den Auflösungsbeschluss zu fassen oder falls erforderlich, Konkurs anzumelden. Tun sie dies nicht, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die nach Eintritt des Auflösungsgrundes entstandener Schulden der Gesellschaft.
Das Gesetz 3/2020 und das Königliche Gesetzesdekret 16/2020 sehen daher eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der Geschäftsführer vor, da sie diese von der Verpflichtung zur Einberufung der vorgenannten Generalversammlung entbinden, wenn die Verluste im Geschäftsjahr 2020 eintreten. Folglich sind sie auch von der oben erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung befreit.
Andererseits ist die Verpflichtung zur Beantragung einer Insolvenzerklärung für den Fall, dass sich das Unternehmen in Insolvenz befindet, gemäβ Artikel 6.1 des genannten Gesetzes sowie Artikel 11.1 des Königlichen Gesetzesdekrets 16/2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Gerichte werden, wie in Artikel 11.2 vorgesehen, die Insolvenzanträge, die nach dem 14. März 2020 gestellt werden, nicht bearbeiten.
Wie in der Präambel des Gesetzes angegeben, besteht das Ziel darin, "vorübergehend und ausnahmsweise die Folgen abzumildern, die die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Auflösung von Kapitalgesellschaften und die Konkurserklärung in der gegenwärtigen Situation hätte", um "den Unternehmen Zeit zu verschaffen, damit sie in der Lage sind, ihre Schulden umzustrukturieren, Liquidität zu erlangen und Verluste auszugleichen, entweder durch die Wiederherstellung ihrer normalen Geschäftstätigkeit oder durch den Zugang zu Krediten oder öffentlichen Beihilfen".
Die Absicht ist natürlich gut, der Erfolg bleibt abzuwarten.