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Die strafrechtliche Haftung der juristischen Personen & Compliance-Programme

29/02/2016
Die strafrechtliche Haftung der juristischen Personen & Compliance-Programme

Seit dem Jahr 2010 kann sich die strafrechtliche Haftung in Spanien auch auf juristische Personen erstrecken, deren Arbeitnehmer oder Geschäftsführer Straftaten begangen haben. Durch ein kürzlich verabschiedetes Gesetz können sich juristische Personen jedoch durch die Einrichtung und Durchführung von Compliance-Programmen, die geeignete Überwachungs-und Kontrollmechanismen zur Vorbeugung vor Straftaten beinhalten, von der strafrechtlichen Haftung befreien.

Demzufolge hat insbesondere bei großen und mittleren spanischen Unternehmen das Interesse an Rechtsberatung zur Implementierung wirksamer Compliance-Programme zugenommen.

Die vom spanischen Gesetzgeber vorgesehenen Compliance-Programme müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise (i) die Feststellung und Bewertung von strafrechtlichen Risiken bezüglich des Geschäftsgegenstandes der juristischen Person; (ii) die Aufstellung von Protokollen und Verfahren; (iii) die Einrichtung von Whistleblowing-Kanälen; (iv) die Einführung von Disziplinarverfahren zur Sanktionierung der Begehung von Verstößen und Delikten; als auch (v) die regelmäßige Überprüfung der Compliance-Programme.

Darüber hinaus fordert der spanische Gesetzgeber die Ernennung eines Compliance-Officers zur Überwachung des einwandfreien Funktionierens und der Wirksamkeit der Compliance-Programme. Dieser muss als Organ der juristischen Person mit eigenständigen Initiativ- und Kontrollbefugnis-sen sowie ausreichenden wirtschaftlichen und personellen Mitteln ausge-stattet sein.

Die spanische Generalstaatsanwaltschaft (Fiscalía General del Estado) hat kürzlich ein Rundschreiben mit ihrer Auslegungsweise der gesetzlichen An-forderungen an die Compliance-Programme und die Figur des Compliance-Officers veröffentlicht. Die Auslegung durch die Rechtsprechung bleibt der-weil noch abzuwarten.

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