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Die spanische Umsatzsteuer - Neuheiten bezüglich des Rückerstattungsverfahrens bei steuerlich Nichtresidenten

30/11/2017
| José Blasi
Die spanische Umsatzsteuer - Neuheiten bezüglich des Rückerstattungsverfahrens bei steuerlich Nichtresidenten

Im Rahmen der Europäischen Union existiert ein Standardverfahren, soweit es den Antrag auf Rückerstattung der in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuer anbelangt. Dieses Verfahren muss innerhalb bestimmter Fristen über die Website der Steuerbehörde desjenigen Mitgliedstaats eingeleitet werden, in dem der Antragsteller seinen Steuersitz hat.

In Bezug auf die bei der spanischen Steuerbehörde („Agencia Estatal de la Administración Tributaria“, kurz AEAT) eingegangenen Rückerstattungsanträge, ist es nicht ungewöhnlich, dass die AEAT Kopien von Rechnungen und anderweitige Informationen anfordert, bevor sie der Rückerstattung stattgibt. Einer der wesentlichen Ziele solcher spezieller Auskunftsverlangen besteht darin, zu überprüfen, dass der Antragsteller keine ständige Niederlassung in Spanien bezogen auf die spanische Umsatzsteuer (IVA) hat.

Es treten zuweilen Fälle auf, in denen die Steuerbehörde auf eine sehr restriktive Weise feststellt, dass der Antragsteller eine ständige Niederlassung zu Umsatzsteuerzwecken in Spanien haben soll. Infolgedessen werden die Rückerstattungsanträge abgelehnt. In einem dieser Fälle hat der Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof („Tribunal Económico-Administrativo Central“, kurz TEAC) vor kurzem einen Beschluss zugunsten der spanischen Steuerbehörde (Beschluss Nr. 00/012054/2017 vom 22. Juni 2017) erlassen, der aber vor dem spanischen sogenannten Nationalen Gerichtshof („Audiencia Nacional“) angefochten wurde.

Obwohl jeder Einzelfall für sich analysiert werden muss, können wir im Allgemeinen an dieser Stelle feststellen, dass die Auslegung der AEAT und des TEAC auf diesem Gebiet nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übereinstimmt. Dies zeigt bspw. das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 in der Angelegenheit C-605/12, in der der Grundsatz des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit als vorrangiger Anknüpfungspunkt niedergelegt wird.

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