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Die spanische Steuerbehörde wird wissen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften sind

28/02/2020
| Víctor Manzanares Sainz
Die spanische Steuerbehörde wird wissen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften sind

Die spanische Steuerbehörde hat einen weiteren Schritt im Kampf gegen Steuerbetrug unternommen. Am 5. Februar 2020 unterzeichneten die Steuerbehörde und der spanische Notarrat (Consejo General del Notariado) ein Abkommen zur Stärkung der zwischen ihnen bereits bestehenden Zusammenarbeit. Kraft dieses Abkommens kann die Steuerbehörde nun auf die Datenbank der Notare zum wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (Base de Datos de Titularidad Real del Notariado) und auf das einzige elektronische Notarregister (Índice Único Informatizado Notarial) zugreifen. Das Abkommen wurde am 15. Februar 2020 im spanischen Staatsanzeiger BOE veröffentlicht.

Mit dem Zugriff auf die Datenbank will die Steuerbehörde die Kontrolle von Gesellschaftsgefügen stärken, bei denen nicht bekannt ist, wer hinter den Gesellschaften steht. Dadurch können diese Gefüge im Rahmen von Steuerbetrugsstrategien genutzt werden, wie z. B. Aufbau falscher Weiterverrechnungsnetze, rechtswidrige Anhäufung von Einkünften in Gesellschaften, die nur geringe Steuern zahlen, ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen oder Verheimlichung von Vermögen seitens eines Schuldners, damit der Gläubiger diese Vermögenswerte nicht finden und mit ihnen seine Forderungen begleichen kann. Durch den Zugriff auf die Datenbank kann die Steuerbehörde auch Gesellschaftsketten, bei denen eine natürliche Person schließlich der tatsächliche rechtliche Inhaber ist, sowie den tatsächlichen Beteiligungsanteil dieser Person einsehen.

Ferner umfasst das Abkommen den Zugang zu den Informationen bestimmter Transaktionen bzw. Transaktionsarten im einzigen elektronischen Notarregister. Dies betrifft Finanzierungs- und Immobilientransaktionen, Transaktionen mit Finanzanlagen und anderen beweglichen Vermögenswerten, sowie Transaktionen, bei denen sich die Beteiligten geweigert haben, die genutzten Zahlungsmittel anzugeben oder diese nicht vollständig nachgewiesen haben.
Eingeschlossen sind ebenfalls Transaktionen, bei denen die Pflicht zur Angabe der Steueridentifikationsnummer gegenüber dem Notar oder zur Abgabe des Dokuments S-1 zu Kassenbewegungen nicht erfüllt wurde. Damit soll die Steuerkontrolle dieser Art von Transaktionen und Situationen gestärkt werden.

Darüber hinaus hat die Steuerbehörde direkten individuellen elektronischen Zugriff auf das Notarregister und erhält somit regelmäßig Informationen zu denjenigen, die Vertretungsvollmachten errichten, zu Bevollmächtigten und Geschäftsführern von Gesellschaften sowie zu den Daten der Ernennung und des Widerrufs der Vollmachten. Das Abkommen sieht ebenfalls vor, dass die Steuerbehörde bei den Notaren spezifische Informationen erbitten kann. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem Zugriff auf die Informationen in der Datenbank und dem genannten Register ist zu erwarten, dass die spanische Steuerbehörde ihre Kontrollen und den Kampf gegen Steuerbetrug weiter intensivieren wird.

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