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Die solidarische Übertragung von Urlaubstagen an Kollegen

29/02/2016
Die solidarische Übertragung von Urlaubstagen an Kollegen

In Frankreich häufen sich die Fälle der solidarischen Übertragung von Urlaubstagen. So haben Mitarbeiter einer Glasfabrik 350, einer Transportfirma 262 und der Verkehrsbetriebe Nizza 362 ihrer eigenen Urlaubstage jeweils auf einen Kollegen übertragen. Dies ist nach einer umstrittenen Gesetzesreform vom 9. Mai 2014 dem sog. „Loi Mathys“ rechtens. Das neue Gesetz sieht vor, dass Mitarbeiter auf eigene Initiative, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, anonym und ohne Gegenleistung zugunsten eines Kollegen, mit einem schwer erkrankten, pflegebedürftigen Kind (unter 20 Jahren), ihre übergesetzlichen Urlaubsansprüche übertragen können. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Kollege seinen vollen Lohnanspruch beibehält.

In Spanien sieht das Gesetz nur ein Wechsel in Teilzeitarbeit sowie eine Beurlaubung vor. Beide Optionen sind jedoch mit Lohneinbußen verbunden. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch ist rechtswidrig und könnte mit den gesetzlichen Mindestruhezeiten und dem Arbeitsplatzschutz kollidieren. Möglich sollte jedoch die Übertragung von übergesetzlichen Urlaubsansprüchen sein, die neben den gesetzlichen Urlaubsansprüchen von 30 Tagen bestehen.

In Deutschland besteht, wie in Spanien, neben Teilzeitarbeit oder Freistel-lung, mit den entsprechenden Lohneinbußen, keine entsprechende gesetz-liche Regelung. Gem. § 4 Abs.1 TVG sind auch die Regelungen des Tarifver-trags zwingend, sodass der tarifliche übergesetzliche Urlaubsanspruch nicht disponibel ist. Demnach scheidet die Übertragung von übergesetzlichen Ur-laubsansprüchen in den meisten Fällen aus. Möglich sollte jedoch eine Ver-zichtsvereinbarung auf übergesetzlichen Urlaub unter der Bedingung der Gewährung von bezahlter Freistellung für einen Kollegen sein.

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