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Die Rückzahlung der in Spanien angefallenen Umsatzsteuer durch Nichtresidenten

30/06/2016
| José Blasi
Die Rückzahlung der in Spanien angefallenen Umsatzsteuer durch Nichtresidenten

Zuweilen ist es für nichtresidente Unternehmen kein einfacher Weg, die Rückzahlung der in Spanien angefallenen Umsatzsteuer durchzusetzen. Ein Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen, das im Jahr 2011 Aktivitäten in Spanien durchführte, beantragte im Jahr 2012 die Rückerstattung der Umsatzsteuer. Das spanische Finanzamt lehnte diese aus zwei Gründen ab: Zum einen, weil das Umsatzsteuergesetz die Rückerstattung der angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 50% nur in bestimmten Fällen vorsieht. Zum anderen, weil nach den Regeln über den Ort der Besteuerung der Dienstleistungen, die anderen Dienstleister keine Umsatzsteuer hätten in Rechnung stellen dürfen. Das deutsche Unternehmen legte gegen die genannte Entscheidung, allerdings nur bezogen auf den erstgenannten Ablehnungsgrund, Widerspruch ein. Im Hinblick auf den zweiten Ablehnungsgrund wurde kein Widerspruch eingelegt, weil man die Auffassung der Finanzbehörden teilte. Allerdings wurde diesbezüglich durch das deutsche Unternehmen ein anderweitiges Verfahren eingeleitet, um die Rückerstattung der Umsatzsteuer durchzusetzen, welches in der Beantragung der Berichtigung der im Selbstveranlagungsverfahren eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Dienstleister bestand. Im Zusammenhang mit diesem neuen Verfahren erließ das spanische Finanzamt einen ablehnenden Bescheid. Allerdings nicht, weil sie der Auffassung vertritt, dass keine Berichtigung greife. Vielmehr könne hierüber nicht entschieden werden, bis über den Widerspruch im Hinblick auf den ersten Ablehnungsgrund befunden worden sei.

Gegen diese Entscheidung erhob das deutsche Unternehmen Klage vor dem sogenannten regionalen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof. Der Gerichtshof gab dem deutschen Unternehmen in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung Recht. Im Ergebnis sind seit dem Beginn des Rückerstattungsverfahrens der in Spanien angefallenen Umsatzsteuer bis zu Entscheidung durch den Gerichtshof vier Jahre vergangen. Dies war somit kein leichter Weg.

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