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Die Restrukturierung von Verbindlichkeiten

29/10/2021
| Unai Mieza, Axel Roth
Die Restrukturierung von Verbindlichkeiten

Im Hinblick auf die bevorstehende Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 über die Restrukturierung, den Schuldenerlass und die Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Schuldenerlassverfahren wird das kürzlich neu gefasste Insolvenzrecht einer tiefgreifenden Überarbeitung der vorinsolvenzlichen Maßnahmen unterzogen, die im Entwurf des Reformgesetzes zur konsolidierten Fassung der Insolvenzordnung vorgesehen ist.

Die Restrukturierung der Verbindlichkeiten einer natürlichen oder juristischen Person ist in der Regel die erste Stufe der Bewertung, die in einer Situation der Zahlungsunfähigkeit, mangelnden Liquidität oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit durchzuführen ist, wie im Gesetzentwurf zur Reform des konsolidierten Textes des Insolvenzgesetzes erwähnt, der eine tiefgreifende Reform des vorinsolvenzlichen Rechts durchführt und damit die so genannten „Restrukturierungspläne“ einführt, die die derzeitigen außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen und Refinanzierungsvereinbarungen zurückstellen.

Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück der Reform und umfasst alles, was die Aktiva und Passiva des Unternehmens sowie das Eigenkapital in seiner Zusammensetzung und Struktur betrifft. Der Plan kann sämtliche Forderungen umfassen und die Gläubiger in verschiedene Gruppen unterteilen. Für seine Annahme bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Forderungen jeder Gläubigergruppe. Bezüglich der dinglich gesicherten Forderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit notwendig.

Eine weitere umstrittene Neuerung des Gesetzesvorhabens zur Regelung der Schuldensanierung ist die Figur des Sanierungsexperten, eines Vermittlers zwischen dem Schuldner, den Gläubigern und dem Richter, der den Verhandlungen beiwohnt und von diesem auf Vorschlag des Schuldners oder der Gläubiger, die mehr als 50 % der Verbindlichkeiten vertreten, ernannt wird, es sei denn, der Richter hält ihn nicht für geeignet. Die Aufgabe dieses Sachverständigen besteht darin, in die Verhandlungen einzugreifen und den Umstrukturierungsplan auszuarbeiten sowie Berichte zu erstellen und dem Richter vorzulegen, einschließlich des Berichts über den Betriebswert des Unternehmens.

Eine weitere wesentliche Änderung, die in der vorliegenden Gesetzesnovelle vorgesehen ist, ist die Möglichkeit der Aussetzung der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner, um den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten und die Sanierungsvereinbarung zu erleichtern.

Kurz gesagt, die Restrukturierung wird durch die Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 einen Wandel in ihrer rechtlichen Behandlung erfahren, insbesondere im vorinsolvenzlichen Bereich. Ziel ist die Verbesserung der Rentabilität von zahlungsunfähigen Unternehmen durch Restrukturierung.

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