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Die Reform des Vergaberechts 2015

31/01/2016
Die Reform des Vergaberechts 2015

Der rechtliche Rahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in Europa wird zzt. auf der Grundlage der neuen EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 in den Mitgliedsstaaten umfassend reformiert.

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2015 hierzu einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der durch weitere Rechtsverordnungen ergänzt werden soll. Die Frist zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien endet im April 2016.

Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen sind:

  • Die Anforderungen an vergaberechtsfreie Inhouse-Geschäfte werden europaweit gesetzlich geregelt. Bisher ungeklärte Inhouse-Fälle werden ausdrücklich für ausschreibungsfrei erklärt. Eine private Beteiligung an dem (öffentlichen) Auftraggeber ist nicht mehr in jedem Fall schädlich.
  • Mit der Innovationspartnerschaft wird ein neues flexibles Vergabever-fahren eingeführt, dass die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienst-/Bauleistungen betrifft und fördern soll.
  • Das Gebot der Losvergabe wird erstmals EU-weit geregelt.
  • Die Eignungsprüfung wird vereinfacht. Einem Bieter muss vor seinem Ausschluss immer die Möglichkeit gegeben werden, die Eignung nachzuweisen. Eine Vereinfachung soll mit Einführung der "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" erfolgen.
  • Qualitäts-, Umwelt- und Sozialaspekte erweitern den Kreis der Zuschlagskriterien. Die Zuschlagsentscheidung kann allein auf den niedrigsten Preis gestützt werden.
  • Die Regeln für den Umgang mit Angeboten, deren Preise ungewöhnlich niedrig sind, werden verschärft.
  • Klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen Änderungen an laufenden Verträgen eine Pflicht zur Neuausschreibung begründen. Zusatzleistungen sind beispielsweise ungeachtet ihres Umfangs zulässig, wenn sie bereits im Ursprungsvertrag angelegt sind.

Das neue Regelwerk enthält erfreuliche Klarstellungen, Flexibilisierungen und Vereinfachungen. Anderenorts wurde die Komplexität des Vergabe-rechts leider nicht aufgegeben, sondern nur durch eine neue ersetzt. Die Än-derungen werden pünktlich spätestens am 18.04.2016 in Kraft treten

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