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Die Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung steht auf der Kippe

31/01/2018
| Alicia Kreyenkamp
Die Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung steht auf der Kippe

Gemäß §14.2.2 TzBfG muss ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Die Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem gesetzlichen Wortlaut nur dann zulässig, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt. War der betroffene Mitarbeiter bereits beim Arbeitgeber vorbeschäftigt, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund ausgeschlossen.

Mit Urteil v. 6.4.11 schränkte das BAG das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich ein und bestimmte, dass Arbeitgeber Verträge ohne sachlichen Grund befristen können, wenn 3 Jahre zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestand. Die Rechtsprechung bewertet den Ablauf eines Zeitraums von mehr als 3 Jahren als Neueinstellung und begründete seine Ansicht mit dem „nicht eindeutigen“ Wortlaut des Gesetzes. War ein Arbeitnehmer allerdings vor weniger als 3 Jahren im Betrieb angestellt, dann liegt keine Neueinstellung vor, sodass eine Befristung ohne sachlichen Grund ausgeschlossen bleibt.

Diese Entscheidung des BAG rief erhebliche Kritik hervor.

Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg sei §14.2.2 TzBfG nicht auslegungsfähig. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Einschränkung ins Gesetz aufgenommen. Das normierte Vorbeschäftigungsverbot gilt dem Wortlaut nach vielmehr absichtlich zeitlich uneingeschränkt.

Auf Grund der unsicheren Rechtslage sollten sich Arbeitgeber bereits jetzt darauf einstellen, dass die zeitliche Begrenzung gem. der Rechtsprechung, auf den Zeitraum von 3 Jahren, in Kürze möglicherweise keine Anwendung mehr findet und beachten, dass die Arbeitsverhältnisse vielmehr nur mit sachlichem Grund befristet werden sollten, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen. Darüber hinaus ist den Arbeitgebern zu empfehlen, bei Einstellungen ausdrücklich nach einer Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, zB in einer anderen Abteilung, zu fragen.

Mit großer Spannung bleibt nun abzuwarten, ob das BAG seine Rechtsprechung revidieren wird.

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