Die Prüfung der Steuerbefreiung bei Dividendenausschüttungen an ausländische Muttergesellschaften
Eine Dividende, die von Spanien an ein Unternehmen in der EU gezahlt wird, ist im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) in der Regel steuerbefreit. So sieht es die Regelung des Artikel 14.1.h) LIRNR vor. Würde die Befreiung nicht gelten, würden diese Einkünfte mit 19% oder dem Steuersatz besteuert, der gemäß den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar wäre.
Diese Regelung entspringt eindeutig der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Muttergesellschaft muss der Gewinnsteuer unterliegen und darf nicht von ihr befreit sein, eine nach der Richtlinie zulässige Gesellschaftsform haben und grundsätzlich eine Mindestbeteiligung von 5% über ein Jahr hinweg halten. Genau an dieser Stelle ein erster Hinweis, denn die spanische Regelung enthält eine Missbrauchsbekämpfungsklausel: Wenn die Mehrheit der Stimmrechte der Muttergesellschaft von außerhalb der EU bzw. des EWR ansässigen Personen gehalten werden, greift die Befreiung nur, sofern triftige wirtschaftliche und wesentliche unternehmerische Gründe für die Zwischenschaltung der europäischen Muttergesellschaft vorliegen.
Allerdings hat die spanische Steuerbehörde diese Missbrauchsbekämpfungsklausel mehrfach maßlos angewandt. Glücklicherweise hat der spanische Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2023 festgestellt, dass der Beweis des Missbrauchs durch die angebliche Zwischenschaltung einer EU-Muttergesellschaft von den Steuerbehörden erbracht werden muss. Und was noch wichtiger ist: Das zentrale Finanzgericht hat in seinen jüngsten Entscheidungen vom 25. November 2025 und 27. Januar 2026 erklärt, dass EU-Recht als allgemeiner Grundsatz Vorrang hat – auch wenn es keine Umsetzung in spanisches Recht gibt – und dass es nicht ausreicht, dass der wirtschaftliche Eigentümer (der Aktionär der Muttergesellschaft) in einem Drittstaat außerhalb der EU ansässig ist, sondern dass die Steuerbehörde beweiskräftig nachweisen muss, dass es sich um eine künstliche Struktur oder einen Missbrauch der Vorschrift handelt.
All dies steht ebenfalls im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH. In der Entscheidung der Rechtssache C‑228/24, vom 3. April 2025 (Nordcurrent Group) erinnerte der Gerichtshof daran, dass es eine Erklärung, dass eine Unternehmensstruktur per se künstlich ist, allein nicht ausreicht. Vielmehr muss auch nachweislich ein Steuervorteil erzielt worden sein, der dem Ziel und Zweck des Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft.
Mit anderen Worten: Entscheidend ist nicht mehr die Anwendung der Vorschrift an sich, sondern die Schaffung solider Beweismittel innerhalb der Unternehmensgruppe – und wir empfehlen, dies vor der Ausschüttung von Dividenden zu tun –, damit auf der Grundlage des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts das Steuerrisiko bei der Ausschüttung von Dividenden innerhalb der EU beseitigt oder drastisch reduziert werden und der wirtschaftliche Mehrwert einer europäischen Muttergesellschaft mit Gesellschaftern aus Drittländern begründet werden kann.