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Die Preise innerhalb der Werbung

31/10/2016
| Gerhard W. Volz, Patricia Ayala Jiménez
Die Preise innerhalb der Werbung

Am 7. Juli 2016 hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf eine Vorabentscheidungsfrage hinsichtlich der Festlegung der Preise innerhalb der Werbung erlassen. Insbesondere ist zu klären, wie die Europäische Richtlinie 98/6/EG in Bezug auf den Verbraucherschutz im Bereich Preisangabe der Erzeugnisse, die den Verbrauchern angeboten werden, auszulegen ist. Konkret ging es um die Frage, ob Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssten.

Der EuGH erinnert daran, dass die Richtlinie 98/6/EG besagt, dass die Verpflichtung, den Verkaufspreis anzugeben, zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbrauchern optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen miteinander zu vergleichen. Art. 3.1 der Richtlinie bestimmt, dass der Verkaufspreis bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei als Verkaufspreis der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, bezeichnet wird.

Der EuGH bestimmt, dass als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Der EugH stellt fest, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für die Überführung des Fahrzeuges vom Hersteller zum Händler in dem in der Werbung angegebenen Verkaufspreis des Fahrzeuges enthalten sein müssen, d.h. der Gesamtpreis angegeben werden muss, wenn sich die betreffende Werbung als ein Angebot des Händlers für das Fahrzeug auffassen lässt.

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