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Die notwendige Kindesanhörung von Minderjährigen über 12 Jahre und deren Durchführung

28/02/2025
| Mª Teresa Sociats Sánchez
Die notwendige Kindesanhörung von Minderjährigen über 12 Jahre und deren Durchführung

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Katalonien vom 10.10.2024 erklärt das Recht des Minderjährigen, in jedem Verfahren, das ihn betrifft, gehört zu werden. Dieses Recht ist in der Europäischen Charta der Rechte des Kindes von 1992 sowie in Katalonien im Zivilgesetzbuch von Katalonien (Organgesetz 1/1996 zum rechtlichen Schutz von Minderjährigen) und im Gesetz 14/2010 über die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen verankert.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dieses Recht in seinem Urteil vom 11.10.2016 bekräftigt, ebenso wie das spanische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2023.

Fälle, in denen der Minderjährige angehört werden muss:

In allen Angelegenheiten, die den Minderjährigen in seiner persönlichen, familiären, sozialen oder sogar vermögensrechtlichen Sphäre betreffen, unabhängig davon, ob es sich um gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren oder eine Mediation handelt.

Welche Minderjährigen müssen angehört werden?

Minderjährige, die älter als 12 Jahre sind oder über eine ausreichende Reife verfügen.

Inhalt ihres Rechts:

Sie müssen informiert und angehört werden, und ihre Meinungen sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen. Dieses Recht darf nur im Interesse des Minderjährigen eingeschränkt werden; in einem solchen Fall muss die Ablehnung begründet werden.

Dieses Recht ist für alle öffentlichen Stellen verbindlich und Teil des Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz des Minderjährigen. Wird der Minderjährige nicht gehört, ohne dass die Ablehnung begründet wird – wie Fall des vorliegenden Urteils –, hebt das Gericht die vorherigen Entscheidungen auf und ordnet die Wiederholung des Verfahrens unter Anhörung des Minderjährigen an.

Ziel des Urteils und Umsetzung der Anhörung:

Dieses Urteil soll die schlechte Praxis beenden, Minderjährige nicht anzuhören – eine Praxis, die die Justizbehörden besorgt. Zudem soll die korrekte Durchführung der Anhörung sichergestellt werden. Deshalb hat das Familienrichterkollegium von Barcelona am 7.03.2024 eine Vereinbarung über bewährte Praktiken getroffen, die Folgendes festlegt:

  • Die Anhörung erfolgt ohne Anwesenheit der Eltern, Anwälte oder Prozessvertreter, sondern ausschließlich in Anwesenheit des Richters und des Staatsanwalts, ohne Robe, um den Minderjährigen nicht einzuschüchtern.
  • Die Anhörung findet in einer kinderfreundlichen Umgebung statt, nicht im Sitzungssaal, wobei auf eine angemessene Betreuung und die Wahrung der Verfahrensgarantien geachtet wird.
  • Der Minderjährige wird im Vorfeld über die notwendigen Informationen aufgeklärt, wobei sichergestellt wird, dass er diese entsprechend seinen Umständen richtig versteht.
  • Dem Minderjährigen wird die Vertraulichkeit seiner Aussage garantiert, und er wird von jeglicher Verantwortung für diese entlastet.
  • Falls die Anhörung verweigert wird, muss die Ablehnung begründet werden, wobei stets das übergeordnete Interesse des Minderjährigen zu wahren ist.

Unter Juristen wurde darüber diskutiert, dass keine Aufzeichnung oder Abschrift der Aussage des Minderjährigen ausgehändigt wird. Dies dient dem Schutz des Minderjährigen. Allerdings erhalten die Verfahrensparteien während der Gerichtsverhandlung eine kurze Zusammenfassung der Wünsche des Minderjährigen durch den Richter.

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