Die neue Verordnung (EU) über Zustellung von Schriftstücken: Die Digitalisierung der Zustellungen
Wie wir in unserem Artikel in der Januarausgabe bereits erwähnt haben, wird die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") demnächst (am 1. Juli 2022) in Kraft treten.
Dieser neue Text, bei dem es sich um eine Neufassung und Änderung des vorherigen Textes handelt, führt wichtige Neuerungen in Bezug auf das Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zwischen dem Ursprungsgericht und der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, ein.
Das allgemeine Zustellungssystem bleibt dasselbe wie bisher, d. h. das Gericht des Ursprungsstaats muss sich an das zuständige Gericht des Staates wenden, in dem die Zustellung erfolgen soll, damit die Zustellung in diesem Staat erfolgen kann. Neu ist jedoch, dass die Übermittlung der Zustellungsanträge zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten digital oder telematisch erfolgen wird. Mit der neuen Verordnung wird also das Hauptübermittlungssystem der geltenden Verordnung (Art. 4 bis 10) an die inzwischen üblichen technologischen Fortschritte angepasst. Sie sieht die Einrichtung eines sicheren und zuverlässigen dezentralen IT-Systems für den Austausch von Anträgen und Dokumenten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor (Art. 5).
In Art. 6 heißt es hierzu: „Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen."
Neben der oben erwähnten Hauptzustellungsform umfasst die neue Verordnung (Artikel 16 ff.) weiterhin andere gültige Zustellungsformen, die auch in der früheren Verordnung vorgesehen waren: Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg oder durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete (Artikel 16 und 17), durch Postdienste (Artikel 18) oder unmittelbar (Artikel 20). Die Neuerung liegt in Artikel 19, der die Möglichkeit der Zustellung des Schriftstücks in elektronischer Form vorsieht, insbesondere heißt es dort, dass „Gerichtliche Schriftstücke können einer Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, unmittelbar durch elektronische Mittel zugestellt werden, die nach dem Recht des Forummitgliedstaats für die inländische Zustellung von Schriftstücken vorgesehen sind.“
Die Zustellung kann auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die Dokumente auf elektronischem Wege über qualifizierte zertifizierte elektronische Zustelldienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt und empfangen werden und der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat oder wenn der Empfänger im Rahmen des betreffenden Verfahrens seine ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt von Zustellungen auf elektronischem Wege erteilt.