Die neue Disziplinarordnung zum Zahlungsverzugsgesetz wird im spanischen Parlament zur Annahme unterbreitet
Am vergangenen 22. September wurde im spanischen Parlament einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember, welches Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr („Zahlungsverzugsgesetz“) vorsieht, unterbreitet. Die wichtigste Neuerung der Gesetzesänderung ist die Einführung einer neuen Sanktionsregelung für den Verstoß gegen die im Zahlungsverzugsgesetz (Ley de morosidad) festgelegten Zahlungsfristen.
Bevor auf die verschiedenen Aspekte des oben erwähnten Änderungsantrags eingegangen wird, müssen die Umstände des Gesetzesentwurfs berücksichtigt werden. Es handelt sich um einen Änderungsantrag, der seit mehreren Jahren in Vorbereitung ist, aber keine ausreichende parlamentarische Unterstützung für die Bearbeitung und Annahme erhalten hat. Gegenwärtig kann die Zulassung zum Verfahren am 22. September jedoch als Meilenstein bzgl. dieses Gesetzesentwurfs angesehen werden, da dieses Thema seit langer Zeit im Parlament behandelt wird, jedoch erst jetzt zum ersten Mal Konsens für eine Bearbeitung erhalten hat.
Das Fehlen einer Disziplinarordnung bei Verstoß gegen das Zahlungsverzugsgesetz galt stets als wesentliche Einschränkung seiner Wirksamkeit. Die Einführung der neuen Sanktionsregelung kann erhebliche Auswirkungen auf die spanische Wirtschaft haben. Man muss bedenken, dass die maximale Zahlungsfrist für Lieferanten im Privatsektor im Durchschnitt 81 Tage beträgt, gegenüber den 60 Tagen, die das Zahlungsverzugsgesetz vorsieht, und 68 Tage im öffentlichen Sektor, weit entfernt von den 30 Tagen, die in dieser Bestimmung festgelegt sind. Die Anwendung einer Sanktionsregelung, wie sie im Änderungsantrag vorgeschlagen wird, dürfte zu einer drastischen Verkürzung der Zahlungsfristen sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor in Spanien führen.
Die geplanten Sanktionen reichen von 6.000 Euro für geringfügige Verstöße, zwischen 6.000 und 100.000 Euro für schwere Verstöße, bis zu 1 Million Euro für die schwersten Verstöße. Generell werden als geringfügige Verstöße solche mit einem Betrag unter 50.000 Euro angesehen, als schwere Verstöße solche, die bei einer Nichtzahlung von Beträgen zwischen 50.000 und 600.000 Euro oder einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen vorliegen, und als schwerste Verstöße, solche mit einem Betrag über 600.000 Euro.
Darüber hinaus legt der Änderungsantrag die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Dokumenten, Transparenz und Anwendung bewährter Vorgehensweisen fest. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann ebenso als geringfügiges oder schweres Vergehen eingestuft werden.
Man schätzt, dass sich die öffentlichen und privaten Zahlungsrückstände gegenwärtig bis auf 238.000.000 Euro belaufen könnten. Die Verringerung dieser Rückstände durch eine strengere Befolgung des Zahlungsverzugsgesetzes würde die Liquidität der spanischen Unternehmen erhöhen. Der Grad der Einhaltung und insb. die Auslegung und Anwendung der vorgesehenen Sanktionen, sollten beachtet werden, vor allem seitens der öffentlichen Verwaltung.