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Die katalanische Steuer auf leerstehende Wohnungen

31/10/2016
| Eva Arrébola
Die katalanische Steuer auf leerstehende Wohnungen

Das katalanische Parlament hat am 21. Juli 2015 einem Gesetz zugestimmt, durch welches eine Steuer, die auf leerstehende Wohnungen erhoben wird, geschaffen wurde. Das Gesetz wurde von der Zentralregierung vor dem Verfassungsgericht angefochten. Dieses ließ das Verfahren zu und hob die Gültigkeit des Gesetzes vorläufig auf. Jedoch hat es kürzlich diese Aufhebung zurückgenommen, so dass, unbeschadet der zukünftigen Entscheidung des Verfassungsgerichts, das Gesetz, durch welches in Katalonien Steuern auf leerstehende Wohnungen erhoben werden, derzeit vollständig gültig ist.

Der Steuertatbestand ist das andauernde Leerstehen einer Wohnung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ohne hinreichenden Grund. Der Zeitraum dieser zwei Jahre beginnt zu dem Zeitpunkt, indem die Wohnung dem Eigentümer zur eigenen Benutzung oder zur Überlassung an Dritte zur Verfügung steht. In diesen zwei Jahren muss der Steuerschuldner ununterbrochen Eigentümer der Wohnung gewesen sein. Die Berechnung der zwei Jahre wird unterbrochen, wenn die Wohnung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durchgehend besetzt ist. Natürliche Personen sind von dieser Steuer nicht betroffen. Die Steuerschuldner sind juristische Personen, die das Eigentum an einer Wohnung innehaben, sowie die Träger eines Nießbrauchs-, Baurechts oder jedes anderen dinglichen Rechts, welches ihnen endgültig die Befugnis einräumt, die Wohnung wirtschaftlich auszubeuten. Somit werden die Steuerschuldner im kommenden März, sofern das Verfassungsgericht bis dahin keine Entscheidung getroffen hat, die entsprechende Steuererklärung bei der katalanischen Steuerbehörde einreichen müssen. Andernfalls laufen sie Gefahr Nachforderungen, Verzugszinsen und/oder Sanktionen unterworfen zu werden.

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