Die Haftung der Geschäftsführer im Falle von Nicht-Auflösung wegen Verlusten
Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz legt die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer hinsichtlich der Gesellschaftsschulden fest, die nach Auftreten eines gesetzlichen Grundes für die Auflösung der Gesellschaft (vor allem in Fällen von Verlusten) entstehen. Die Haftung tritt immer dann ein, wenn die Geschäftsführer folgende Verpflichtungen nicht erfüllen: (i) die Generalversammlung der Gesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Auftreten eines gesetzlichen Grundes für die Auflösung einzuberufen, damit der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft angenommen wird; oder (ii) die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, oder ggf. ein Insolvenzverfahren, falls die Gesellschafterversammlung dem Auflösungsbeschluss nicht zustimmt.
Die größte Schwierigkeit jedoch bei der praktischen Anwendung dieser Rechtsnorm ist das Konzept der Gesellschaftsschulden, die „nach Auftreten“ eines gesetzlichen Grundes für die Auflösung entstanden sind. Der oberste Gerichtshof besagt, dass das Ziel dieser Norm die Vermeidung von Insolvenzen sei und dabei die Auflösung der Gesellschaft fördern würde, wenn diese unter Verlusten leidet bzw. andere Auflösungsgründe vorliegen. Falls die Gesellschaft weiterhin ihre Tätigkeit fortsetzt, so haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Gesellschaftsschulden, wobei sie aber nur für die Schulden haften, die nach dem Auftreten des gesetzlichen Grundes entstanden sind. Die Rechtsprechung wendet folgendes Kriterium zur Festlegung des Auftretens der Gesellschaftsschulden vor oder nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund an: der Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaftsverpflichtung.
Bei einem kürzlich ergangenen Urteil gibt es, laut dem obersten Gerichtshof, zwei verschiedene Kriterien zur Festlegung des Auftretens der Gesellschaftsschulden vor oder nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund: (i) der Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaftsverpflichtung, d.h. bei Vertragsabschluss, oder (ii) wenn die Dienstleistungen erbracht werden, bei deren Ausführung die Gesellschaftsschulden entstehen.