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Die Haftung der Direktoren

28/02/2020
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die Haftung der Direktoren

Der spanische Oberste Gerichtshof hat vor kurzem (11.11.2019) ein Urteil erlassen, das sich erneut mit der Frage der Haftung der Direktoren (Geschäftsführer und Vorstände spanischer Unternehmen) für die Schulden des Unternehmens befasst.

Bekanntlich sieht das spanische Gesetz über Kapitalgesellschaften vor, dass die Direktoren (sei es ein einzelner Direktor, mehrere gemeinsam oder einzeln handelnde Direktoren oder die Mitglieder eines Verwaltungsrats) in bestimmten Fällen persönlich (d.h. mit ihrem eigenen Vermögen) für die Schulden der von ihnen geleiteten Gesellschaft, haften.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Haftung: die subjektive Haftung, die bei fahrlässigem oder schuldhaftem Verhalten des Direktors eintritt, und die objektive Haftung, die in sehr spezifischen, gesetzlich vorgesehenen Fällen eintritt, unabhängig davon, ob die Handlung des Direktors schuldhaft oder fahrlässig war.

Während die subjektive Haftung schwieriger zu begründen ist, da das Verschulden oder die grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen, reicht es bei der objektiven Haftung grundsätzlich aus, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um die Direktoren für die Schulden der Gesellschaft haftbar zu halten.

Das oben genannte Urteil behandelt einen Fall von objektiver Haftung, und zwar den in Par. 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) vorgesehenen. Nach der LSC sind die Direktoren bei Existenz eines Auflösungsgrundes (z.B. bei Verlusten, die das Nettovermögen des Unternehmens auf weniger als die Hälfte des Kapitals reduzieren) verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung einzuberufen, um den Auflösungsgrund zu beseitigen oder den Auflösungsbeschluss bzw. gegebenenfalls den Konkursantrag zu verabschieden. Wenn sie dies nicht tun, sind sie gemäß Par. 367 LSC persönlich für die Schulden des Unternehmens, die nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes entstanden sind, haftbar.

Man sollte sich folglich der Fälle bewusst sein, in denen die Direktoren persönlich für die Schulden des Unternehmens haftbar gemacht werden können.

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