Die geplante "Wirkungsausdehnung" im Zivilprozess
In engem Zusammenhang mit unserem Artikel vom letzten Monat in Bezug auf das so genannte "Musterverfahren" steht die so genannte "Wirkungsausdehnung", die gemäß dem "vorläufigen Gesetzesentwurf über Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz im öffentlichen Justizdienst" in der Neufassung des Artikels 519 der spanischen Zivilprozessordnung vorgesehen ist.
Diese bereits aus der verwaltungsrechtlichen Prozessordnung bekannte Figur soll nun auch im Zivilprozess im Einzelverfahren über allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt werden. Mittels dieser Figur könnten mögliche künftige Kläger von dem in einem Einzelverfahren über allgemeine Geschäftsbedingungen ergangenen Urteil profitieren, ohne dass ein neues Verfahren durchgeführt werden muss, sofern der Verfahrensgegenstand im Wesentlichen derselbe ist wie der, über den bereits entschieden wurde.
Konkret kann die Wirkung eines Urteils, das eine individualisierte Rechtslage feststellt, sofern es rechtskräftig geworden ist, nachdem es vor dem Landgericht angefochten wurde, auf andere ausgedehnt werden, wenn folgenden Umstände gegeben sind (neuer Art. 519.2 LEC):
a) Dass sich die Betroffenen in der gleichen Rechtslage befinden wie die, die durch das Urteil begünstigt wurden.
b) Dass es sich um denselben Beklagten oder seinen Rechtsnachfolger handelt.
c) Dass es weder erforderlich ist, eine Transparenzkontrolle der Klausel durchzuführen noch das Vorliegen von Willensmängeln des Vertragspartners zu prüfen.
d) Dass die allgemeinen Vertragsbedingungen im Wesentlichen mit denjenigen, die in dem Urteil, dessen Wirkung ausgedehnt werden soll, identisch sind.
Der Betroffene kann die Wirkungsausdehnung beim Gericht, welches das rechtskräftig gewordene und vom entsprechenden Landgericht bestätigte Urteil erlassen hat, beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr ab der letzten Zustellung an die Parteien des Berufungsurteils, dessen Wirkung ausgedehnt werden soll, gestellt werden.
Dem Beklagten im Vorverfahren wird der Antrag innerhalb von zehn Tagen zugestellt und er kann ihn entweder annehmen oder ablehnen. Innerhalb der folgenden fünf Tage ergeht ein Beschluss, gemäß welchem dem Antrag auf Wirkungsausdehnung (ganz oder teilweise) stattgegeben (und ggf. der geschuldete Betrag festgesetzt) oder abgelehnt wird. Gegen diesen Beschluss kann Berufung eingelegt werden.
Wird dem Antrag stattgegeben und kommt der Antragsgegner dem nicht freiwillig nach, kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Ziel soll sein, durch diesen Mechanismus die Einleitung von groβen Mengen an Verfahren, die im Wesentlichen identisch sind, zu vermeiden und damit eine ganze Reihe von Ressourcen im Justizdienst einzusparen. Allerdings kann die Frist von einem Jahr in vielen Fällen eindeutig unzureichend sein.