Die Figur des Insolvenzverwalters
Eine Schlüsselfigur bei der Verwaltung und Abwicklung aller Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter. Die Regelung, die das Insolvenzgesetz für das Organ des Insolvenzverwalters vorsieht, wird derzeit im Hinblick auf die absehbare Änderung seiner Aufgaben diskutiert. Die Forderungen der Insolvenzverwalter in den letzten Jahren nach einem eigenen Gesetz sind unbeachtet geblieben. Ihre Stellung könnte sogar abgeschwächt werden.
Bislang ist der Insolvenzverwalter in erster Linie für die Verwaltung und Führung des insolventen Unternehmens zuständig und ersetzt dieses in allen seinen Handlungen, in den von den Gläubigern eingeleiteten Insolvenzverfahren, die die Insolvenz des Schuldners beantragen (notwendige Insolvenz), oder bei der Intervention in die kaufmännischen Geschäftsführungshandlungen des insolventen Unternehmens bis zur Eröffnung der Liquidationsphase des Unternehmens für den Fall, dass keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird (freiwillige Insolvenz), und zwar vom Zeitpunkt seiner Bestellung an.
Nach seiner Bestellung nimmt er die ersten Mitteilungen, vorzugsweise auf elektronischem Wege, sowohl an die Gläubiger als auch an die Steuerverwaltung, die Sozialversicherungskasse und die Arbeitnehmervertreter vor und erstellt die vorläufige Gläubigerliste und das Bestandsverzeichnis sowie den Bewertungsbericht über den vorgeschlagenen Vergleich und gegebenenfalls den endgültigen Liquidationsbericht.
Ebenso gehört es zu seinen Aufgaben, das insolvente Unternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung bei der Abwicklung von Gerichtsverfahren zu vertreten und alle Anfechtungs- und Haftungsklagen gegenüber Geschäftsführern, Gesellschaftern, Liquidatoren und Dritten im Allgemeinen zur Verteidigung der Insolvenzmasse und, kurz gesagt, der Rechte der Gläubiger zu erheben.
Ebenso nimmt er sämtliche Verfahrenshandlungen vor, die sich auf die Arbeitsbeziehungen des insolventen Unternehmens beziehen, und ändert bzw. beendet die Tarifverträge je nach Fortbestand oder Liquidation des insolventen Unternehmens.
In operativer Hinsicht ordnet die Insolvenzverwaltung die Forderungen Dritter gegen das insolvente Unternehmen nach der Art der Forderungen und schlägt deren Zahlung entsprechend der Priorität der einzelnen Forderungen vor, die in jedem Fall mit den Mitteln aus der Tätigkeit des insolventen Unternehmens sowie aus dem Verkauf von Vermögenswerten und deren Verwertung zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erfolgt.
Alle diese Handlungen werden vom Insolvenzrichter und von den Gläubigern, die bei der Vorlage des Zwischenberichts, der Quartalsberichte und der Schlusstexte im Insolvenzverfahren anwesend sind, geprüft.