Die EU verbietet die Vernichtung unverkaufter Kleidung ab 2026: neue Pflichten für Modeunternehmen
Die Europäische Union hat einen entscheidenden Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft unternommen und den Textilsektor in den Mittelpunkt ihrer Nachhaltigkeitsstrategie gestellt. Mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), die am 18. Juli 2024 in Kraft getreten ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, wird eine weitreichende Maßnahme eingeführt: das Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien, Schuhe und Modeaccessoires. Diese Verpflichtung, die in Artikel 25 ESPR verankert ist, zwingt Modeunternehmen dazu, ihre Produktions- und Bestandsmanagementmodelle grundlegend zu überdenken.Die Anwendung dieses Verbots erfolgt gestaffelt. Große Unternehmen müssen die Vorgaben ab dem 19. Juli 2026 einhalten, während mittelständische Unternehmen eine Übergangsfrist bis 2030 erhalten; kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen nationalen Behörden, in einem Umfeld zunehmender regulatorischer Kontrolle.
Für Unternehmen mit Tätigkeit in Spanien stellt diese europäische Verordnung keinen vollständigen Bruch dar, sondern eine Verstärkung des bestehenden Rechtsrahmens. Insbesondere das spanische Gesetz 7/2022 über Abfälle und kontaminierte Böden im Rahmen der Kreislaufwirtschaft schränkt die Vernichtung unverkaufter Überschüsse durch die Anwendung der Abfallhierarchie erheblich ein, wobei Wiederverwendung, Spende und Recycling gegenüber der Beseitigung priorisiert werden.Aus rechtlicher Sicht wird die Vernichtung von Lagerbeständen künftig als unzulässiges Verhalten eingestuft, sofern keine ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle vorliegen. Artikel 25 ESPR sieht die Konkretisierung dieser Ausnahmen durch delegierte Rechtsakte vor. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, der die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot abschließend definiert. Dazu zählen unter anderem: gefährliche Produkte im Sinne des EU-Sicherheitsrechts; gesetzlich vorgeschriebene Vernichtung; sowie Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte, einschließlich abgelaufener Lizenzen oder der technischen Unmöglichkeit, geschützte Elemente zu entfernen.Darüber hinaus sind Ausnahmen vorgesehen, wenn das Produkt beschädigt, verunreinigt oder aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht wiederverwendbar oder reparierbar ist, sowie wenn trotz eines angemessenen Zeitraums — einschließlich eines Mindestangebots zur Spende von acht Wochen — kein Endabnehmer gefunden werden konnte.
Über das Verbot hinaus führt die Verordnung Transparenzpflichten ein, die Unternehmen verpflichten, über das Volumen unverkaufter Produkte und deren Verbleib zu berichten. Zudem wird die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gestärkt, indem Verpflichtungen zur Finanzierung von Sammel- und Behandlungssystemen, zur Förderung von Ökodesign sowie zur Information der Verbraucher festgelegt werden.
Vor diesem Hintergrund müssen Modeunternehmen ihre Geschäftsmodelle umfassend überprüfen, ihre Bestandsverwaltung optimieren und alternative Absatzkanäle wie Wiederverkauf oder Spenden entwickeln. Insgesamt stellt der neue Rechtsrahmen einen Wendepunkt dar, der den Sektor dazu zwingt, sich in Richtung nachhaltiger, transparenter und an europäischen Compliance-Standards ausgerichteter Modelle zu entwickeln.