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Die Einstellung von Arbeitnehmern mit Behinderung ist in Spanien verpflichtend

28/02/2017
| Karl H. Lincke
Die Einstellung von Arbeitnehmern mit Behinderung ist in Spanien verpflichtend

Unternehmen, die in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt haben, sind nach dem Allgemeinen Gesetz über Personen mit Behinderung und ihre soziale Eingliederung dazu verpflichtet, mindestens 2% an Arbeitnehmern mit Behinderung (d.h., ein Grad von über 33 %) einzustellen.

Ausnahmsweise kann ein Unternehmen jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden. Dazu muss es einen Antrag beim SEPE (Spanisches Arbeitsamt) stellen, und Folgendes nachweisen:

  • dass das SEPE keine geeigneten oder interessierten Bewerber für die vom Unternehmen ausgeschriebene Stelle angeboten hat; und
  • dass es organisatorische, technische, produktive oder wirtschaftliche Gründe gibt, die gegen die Einstellung von Personen mit Behinderung sprechen (so z.B. die Vornahme von gefährlichen Arbeiten).

Das SEPE muss innerhalb von zwei Monaten auf den Antrag antworten, sonst gilt die Genehmigung als erteilt. Nach drei Jahren muss das Unternehmen das Ausnahmeverfahren allerdings erneut durchlaufen und einige der folgenden alternativen Maßnahmen tätigen:

  • Einen handels- oder privatrechtlichen Vertrag zur Versorgung mit Rohstoffen, Maschinen oder sonstigen für das Unternehmen notwendigen Gütern mit einem Beschäftigungszentrum oder einem selbstständigen Erwerbstätigen mit Behinderung unterzeichnen;
  • Einen handels- oder privatrechtlichen Dienstleistungsvertrag mit einem Beschäftigungszentrum oder einem selbstständigen Erwerbstätigen mit Behinderung unterzeichnen;
  • Geldliche Spenden an eine gemeinnützige Vereinigung zur Förderung der Berufsausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und der Errichtung von Arbeitsstellen für Personen mit Behinderung leisten;
  • Die Einrichtung einer Arbeitsplatzermöglichung unter vertraglicher Einbeziehung eines amtlichen Beschäftigungszentrums.
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