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Die Einreichung der Erklärung zur jährlichen spanischen Umsatzsteuermeldung (IVA) und die Verjährung

31/10/2016
| Dr. Sven Haumesser
Die Einreichung der Erklärung zur jährlichen spanischen Umsatzsteuermeldung (IVA) und die Verjährung

In seiner Entscheidung vom 22. September 2016 untersuchte das Zentrale Spanische Wirtschaftsverwaltuntungsgericht (TEAC) die Problematik, ob die Einreichung der Erklärung zur jährlichen Meldung über die spanische Umsatzsteuer (IVA) die Verjährung aller Zeiträume des Jahres 2004 unterbricht. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die Einreichung der Meldung durch die Gesellschaft im Januar 2005 die Verjährungsfrist des Rechts der Finanzverwaltung zur Prüfung und Zahlung aller Zahlungszeiträume der IVA des Jahres 2004 nicht unterbricht, sondern die Verjährungsfrist für die Einreichung der Erklärung eines jeden Zeitraums maßgeblich ist. Nach Auffassung des TEAC sind die monatlichen oder quartalsmäßigen Meldungen und die jährliche, zusammenfassende Meldung zur IVA nicht vergleichbar, da die Einreichung der monatlichen oder quartalsmäßigen Meldung eine formale Verpflichtung und ein notwendiges Instrument zur Erfüllung der Steuerpflichten darstelle, während die jährliche Meldung als Erfüllung einer Pflicht zur einfacheren Handhabung der Steuer anzusehen sei. Bei letzterer stellt die Zahlung der Steuerschuld eines jeden Zeitraums nicht den mit ihr verfolgten Zweck dar.

Das vom TEAC aufgestellte Kriterium steht im Widerspruch zu demjenigen des Spanischen Obersten Gerichts (TS) aus dem Urteil vom 25. November 2009, Verfahren Nr. 983/2004. Allerdings besteht bezüglich des im Urteil des TS untersuchten Zeitraumes ein wichtiger Unterschied, und zwar in dem Sinne, dass die jährliche Meldung zur IVA dort als eine Bestätigung der über das Jahr eingereichten Erklärungen angesehen wurde.

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