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Die Einbringung eines Betriebsteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung

31/10/2016
| Elena Alcázar, Daniel Gutberlet
Die Einbringung eines Betriebsteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung

Bis zur Verkündung des Umwandlungsgesetzes in Spanien im Jahre 2009, war die Kapitalerhöhung mittels der Einbringung eines Betriebsteils möglich. Danach verbreitete sich die Ansicht, dass man diese Möglichkeit unterbinden sollte, da das Umwandlungsgesetz die Ausgliederung vorsah (Modalität der Abspaltung, bei der die Gesellschaft, welche den Betriebsteil überträgt –und nicht deren Gesellschafter– die Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft erhält).

Diese Frage wurde bereits behandelt, vor allem weil die Generaldirektion für Register und Notariat in Betracht zog, dass jegliche Einbringung eines Betriebsteils als Ausgliederung angesehen werden und dem eingeführten Verfahren des Umwandlungsgesetzes folgen sollte (Veröffentlichungspflicht, Widerspruchsrecht, etc.). Die Einbringung einer Geschäftseinheit im Rahmen einer Kapitalerhöhung wäre ein Rechtsmissbrauch, da diese die gleichen Auswirkungen wie die Ausgliederung hätte, ohne dabei deren Anforderungen zu erfüllen.

Jedoch steht laut einem Beschluss der Generaldirektion aus Juli 2016 das Umwandlungsgesetz einer Einbringung eines Teilbetriebs als Gegenleistung zur Kapitalerhöhung nicht entgegen. Deren Auswirkungen und jene der Ausgliederung seien unterschiedlich, da das Ergebnis einer Ausgliederung eine Gesamtrechtsnachfolge sei, was bei einer Kapitalerhöhung mittels Einbringung eines Teilbetriebs nicht der Fall sei. Deshalb werden nicht die gleichen Garantien wie bei der Ausgliederung gefordert. Erstaunlich bei diesem Beschluss ist, dass für den Fall einer Änderung der Vermögensstruktur der Gesellschaft infolge der Einbringung eines Teilbetriebs, dass die Ausgliederung laut dem Umwandlungsgesetz einklagbar wäre, da diese einen stärkeren Schutz der Rechte der Gesellschafter gewährt. Diese Abstufung ist fragwürdig, da der Schutz der Gesellschafter dadurch gewährleistet wird, dass für die Einbringung die Genehmigung von wesentlichen Vermögenswerten der Hauptversammlung der Gesellschaft erforderlich ist.

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