Die DGSJFP hebt die Ablehnung der Eintragung des Gesellschaftszwecks durch den Registerbeamten wegen fehlender behördlicher Genehmigung auf | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die DGSJFP hebt die Ablehnung der Eintragung des Gesellschaftszwecks durch den Registerbeamten wegen fehlender behördlicher Genehmigung auf

31/05/2023
| Saphira Mouzayek
Die DGSJFP hebt die Ablehnung der Eintragung des Gesellschaftszwecks durch den Registerbeamten wegen fehlender behördlicher Genehmigung auf

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen („DGSJFP“) hat, im Beschluss vom 11. Januar 2023, die Entscheidung des Registerbeamten aufgehoben, der die Eintragung einer Gesellschaft mit der Begründung abgelehnt hatte, dass für die im Gesellschaftszweck vorgesehene Transporttätigkeit keine behördliche Genehmigung vorlag.

Der Einspruch des Notars, der die Urkunde genehmigt hatte, stützte sich u.A. auf den Wortlaut des Gesellschaftszwecks, der u.A. den „Transport und die Lagerung“ der zum Verkauf bestimmten Produkte umfasste, jedoch vorsah, dass der Gesellschaftszweck „alle Tätigkeiten, für deren Ausübung das Gesetz besondere Anforderungen stellt, die von dieser Gesellschaft nicht erfüllt werden“ in jedem Fall ausschließt. Der Registerbeamte beschloss, die Eintragung auf der Grundlage von Artikel 84 der Verordnung des Handelsregisters (Reglamento del Registro Mercantil) abzulehnen, und erinnerte daran, dass, wenn die Tätigkeit eine behördliche Genehmigung erfordert, für die Eintragung der Nachweis erbracht werden muss, dass eine solche Genehmigung vorliegt.

In der rechtlichen Begründung führt die DGSJFP folgendes aus:

(i)    die Zulassung ist nicht generell für alle Transportarten erforderlich, wobei einige ausdrücklich ausgenommen sind, wenn sie (z.B.) nur geringe Auswirkungen auf den Markt haben oder aufgrund der transportierten Güter;

(ii)    einige der genehmigungspflichtigen Verkehrstätigkeiten erfordern den vollständigen Abschluss des Gründungsprozesses des Unternehmens und die anschließende Eintragung ins Handelsregister; 

(iii)    im Gegensatz zu dem vom zuständigen Registerbeamten aufgestellten Kriterium, dass die Aufnahme von Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig ist, wurde in dem entsprechenden Artikel der Satzung ein Absatz aufgenommen, der besagt, dass „in jedem Fall alle Tätigkeiten, für deren Ausübung das Gesetz besondere Anforderungen stellt, die von dieser Gesellschaft nicht erfüllt werden, vom Gesellschaftszweck ausgeschlossen sind“.

In Anbetracht dessen beschloss die DGSJFP, die Ablehnung des Registerbeamten in Bezug auf die Transporttätigkeit zu widerrufen, da er weder mit den angeführten Rechtsvorschriften noch mit dem betreffenden Artikel der Satzung übereinstimmte.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!