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Die DGSJFP bestätigt die Unterbevollmächtigung zweier gemeinsamer Bevollmächtigter an einen Dritten auf alleinunterzeichnungsberechtigter Basis

30/06/2023
| Saphira Mouzayek
Die DGSJFP bestätigt die Unterbevollmächtigung zweier gemeinsamer Bevollmächtigter an einen Dritten auf alleinunterzeichnungsberechtigter Basis

Am 15. Mai wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (“DGSJFP“) vom 27. April 2023 im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht, in dem es um die Berufung gegen die negative Einstufung des Registerbeamten vom Handelsregister von Guadalajara in Bezug auf die Eintragung einer Vollmacht ging.

Konkret hatte der Registerbeamte die Eintragung einer Vollmacht ausgesetzt, die von zwei gemeinsamen Bevollmächtigten erteilt worden war, die einer dritten Person eine Vollmacht erteilten, damit diese alleinunterzeichnungsberechtigt einen Teil der ihnen von den Bevollmächtigten erteilten Befugnisse nutzen konnte. Der Registerbeamte lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass angesichts des gesamtunterzeichnungsberechtigten Charakters der Ausübung der den Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse diese nur gemeinsam an die Stelle eines anderen treten könnten, nicht aber, um sie, wenn auch nur teilweise, alleinunterzeichnungsberechtigt ausüben zu können.

Die DGSJFP führt aus, dass der behauptete Mangel nicht bestätigt werden könne, da den gesamtunterzeichnungsberechtigten Bevollmächtigten nach dem Wortlaut der ihnen erteilten Vollmachten bestimmte Befugnisse übertragen würden (einschließlich der Befugnis, Dritte zu unterbevollmächtigen, damit diese einen Teil der ihnen erteilten Befugnisse ausüben können), was ihnen die Form des gemeinsamen Handelns auferlege. Diese Form des Tätigwerdens beschränkt jedoch nur die Willenserklärungen, die sie in Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse abgeben (d.h. die Unterbevollmächtigung), nicht aber die Bedingungen der Unterbevollmächtigung selbst (d.h. den alleinunterzeichnungsberechtigten Charakter der Unterbevollmächtigung).

Zusammenfassend kommt die DGSJFP zu dem Schluss, dass die gesamtunterzeichnungsberechtigten Bevollmächtigten über ausreichende Befugnisse verfügten, um die Unterbevollmächtigung einem Dritten auf individueller Basis zu erteilen, und dass die Unterbevollmächtigung gültig war.

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