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Die Besteuerung der Betriebsübernahme in Spanien

28/06/2019
| Karl H. Lincke, Luis Trigueros von Korff
Die Besteuerung der Betriebsübernahme in Spanien

Vorab ist zu bemerken, dass ein Erwerb der Aktiva unter spanischem Recht grundsätzlich zwei Steuern unterliegen kann: der Mehrwertsteuer (IVA) und der Vermögensübertragungssteuer (ITPyAJD).

Anders ausgedrückt handelt es sich um eine Gruppe von Aktiva, die zusammengenommen einen geschlossenen, wirtschaftlich selbständigen Teil des Unternehmens bilden, und in der Lage ist, eine unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten. Diese beschränkt sich nicht darauf, Aktiva aus dem Bestande zu veräußern, sondern enthält alle notwendigen Elemente, um dauerhaft geschäftlich tätig zu sein.

Wenn tatsächlich ein Betrieb und nicht bloß einzelne Aktiva übertragen werden, ist die Besteuerung dieser Transaktion etwas flexibler. Das liegt daran, dass sie weder der Mehrwertsteuer (IVA) noch der Vermögensübertragungssteuer (ITPyAJD) unterliegt.

Mehrwertsteuer
Hinsichtlich der IVA regelt Artikel 7.1 der Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, dass Betriebsübernahmen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, soweit der Vertragsgegenstand eine echte, wirtschaftlich produktive Einheit ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Erwerb von Aktiva, die keinen Betrieb darstellen, weiterhin der Mehrwertsteuer unterfallen.

Vermögensübertragungssteuer
Hinsichtlich der Vermögensübertragungssteuer ist es grundsätzlich so, dass bei Betriebsübernahmen auch diese Steuer nicht anfällt, die durch Kaufleute oder Gewerbetreibende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen werden. Solange die Betriebsübernahme also von Kaufleuten oder Gewerbetreibenden ausgeführt wird, fällt die Steuer nur hinsichtlich der Übertragung etwaiger Immobilien an, die zum übernommenen Betrieb gehören.

Hieraus zu schlussfolgern ist, dass bei einer Betriebsübernahme zu der kein Immobilieneigentum gehört, das Geschäft im Prinzip steuerrechtlich neutral ist und weder Mehrwertsteuer noch Vermögensübertragungssteuer anfallen.

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