Die Auslegung von Flugzeugmietverträgen
Am 30. November 2020 hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) eine wichtige Entscheidung getroffen, die den wesentlichen Inhalt von Flugzeugmietverträgen weiterentwickelt.
Das Urteil bezieht sich auf eine Kollision auf einer der Landebahnen des Flughafens Madrid-Barajas Adolfo Suárez. Air Comet, S.A. ("AC", derzeit aufgelöst) hatte das betroffene Flugzeug unter einem wet-lease Vertrag von Iberworld Airlines, S.A. ("Iberworld") gemietet. Der Kern der Auseinandersetzung war die vertragliche oder außervertragliche Natur der Haftung von AC für am Flugzeug verursachten Schäden. Insbesondere ging es darum, festzustellen ob das Abschleppen des Flugzeuges Gegenstand des Mietvertrages war, da dieser diesbezüglich keinerlei Regelung vorsah.
Aus rechtlicher Sicht ist eine weitgefasste Auslegung der Leistungen eines solchen Mietvertrages relevant. Eine Auslegung die den Abschleppdienst als erforderlich betrachtet führt zur Haftung gem. Vertrag der AC (und seiner Versicherung) für die Schäden am Flugzeug. Anders könnten beim Abschleppen verursachte Schäden nur als außervertraglich betrachtet werden, was den Versicherungsschutz ausschließen würde.
Nach Durchlaufen aller möglichen gerichtlichen Instanzen, alle mit widersprüchlichen Urteilen, ist der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) der Ansicht, dass das Abschleppen eine wesentliche Dienstleistung ist, um das Flugzeug seitens AC nutzen zu können. Daher musste die Haftung für den Schaden am Flugzeug vertraglich geregelt werden. Die Folge ist die Haftung der AC und deren Versicherung im Rahmen der Regelung des Mietvertrages.
Aus der vom Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo) vorgenommenen Auslegung lässt sich abschließend ableiten, dass der Katalog der wesentlichen Leistungen in Flugzeugmietverträgen weit auszulegen ist. Somit sind alle Leistungen, die für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Flugzeugs erforderlich sind, als eingeschlossen zu betrachten, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.