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Die Auslandszustellung, wenn es schnell gehen muss…

30/09/2016
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Die Auslandszustellung, wenn es schnell gehen muss…

Die Auslandszustellung ist selbst für viele Juristen ein rotes Tuch – zu schwierig, zu teuer, zu langwierig. Dabei ist die Auslandszustellung innerhalb Europas mittlerweile durch eine EU-Verordnung geregelt, die sog. EuZVO [Verordnung (EG) Nr. 1393/2007]. Diese regelt ein standardisiertes Zustellungsverfahren, zuständige Behörden als Ansprechpartner im Ausland und Maximalfristen für die Zustellung, die im Regelfall nicht überschritten werden dürfen.

Viele Vereinfachungen also. Doch etwas schwieriger wird es, wenn die Auslandszustellung schnell gehen muss. Einstweilige Verfügungen müssen nach deutschem Recht beispielsweise innerhalb der sog. Vollziehungsfrist von einem Monat ab Erlass zugestellt werden. Das ist bei Auslandszustellungen häufig nicht zu gewährleisten. Deshalb hat das Oberlandesgericht Frankfurt schon im Jahre 2010 entschieden, dass es ausreicht, innerhalb der Vollziehungsfrist die Auslandszustellung zu beantragen, wenn die Zustellung „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt. Die zustellende Partei darf dann aber keine Verzögerungen verschulden (Beschluss vom 17. Juni 2010, Az. 6 U 48/10).

Wenig überraschend hat das OLG Frankfurt daher in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 01. Juli 2014, Az. 6 U 104/14) entschieden, dass die Vollziehungsfrist nicht gewahrt ist, wenn die zustellende Partei vom Gericht zur Übersetzung von Unterlagen aufgefordert wird und dieser Aufforderung erst drei Wochen später nachkommt. Es ging hierbei um eine Auslandszustellung in Italien. Inzidenter hat das Gericht übrigens bestätigt, dass auch eine Zustellung ohne Übersetzung möglich ist, wenn nach den gesamten Umständen erwartet werden kann, dass „im Rahmen einer dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt“, was es aber in diesem Fall verneinte.

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