Deutschland erhält Genehmigung der EU für elektronische Rechnungsstellung
In Spanien wurde die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich mit der Veröffentlichung des Gesetzes “Crea y Crece” im September 2022 verbindlich geregelt. Wann genau die Verpflichtung eintritt, ist von der Verabschiedung der dazugehörigen Durchführungsverordnung abhängig, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Zuletzt hatte die spanische Regierung im Juni diesen Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur öffentlichen Anhörung vorgelegt.
Auch in Deutschland wird seit längerer Zeit verstärkt über die Einführung der E-Rechnung im Bereich B2B nachgedacht. Dazu stellte die Bundesregierung Ende letzten Jahres bei der Europäischen Union einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung, um von den gegenwärtigen Regelungen zur Rechnungsstellung gemäß den Artikeln 218 und 232 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abweichen zu dürfen. Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie war die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung bisher noch nicht möglich. Art. 218 MwStSystRL definiert als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn „alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen“; die Möglichkeit zur Ausstellung einer Papierrechnung stand der elektronischen Rechnungspflicht bisher entgegen. Weiterhin macht Art. 232 MwstSystRL die Verwendung der elektronischen Rechnung bislang noch von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Beide Gesetzesartikel sollen zwar zukünftig im Rahmen des Gesetzentwurf „VAT in the digital age“ (ViDA) (siehe auch unser Newsletter vom Februar 2023) der EU-Kommission geändert werden; derzeit ist der zeitliche Abschluss des Verfahrens auf EU-Ebene jedoch noch offen.
Am 25. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union Deutschland nun die beantragte Erlaubnis erteilt. Der Beschluss erlaubt es Deutschland, im Inland ansässigen Steuerpflichtigen die Ausstellung von elektronischen Rechnungen für inländische Umsätze verbindlich vorzuschreiben. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Rechnung ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ist. Eine Zustimmung des Rechnungsempfängers zur E-Rechnung ist nun nicht mehr erforderlich.
Die Ermächtigung der EU gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. Falls die EU-weite elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des „ViDA“-Projektes nicht wie geplant zum 1. Januar 2028 in Kraft treten sollte, kann Deutschland eine Verlängerung der Ermächtigung beantragen.