Deutsches Gericht weist Klage von Israeli gegen Kuwait Airways ab
Die Fluggesellschaft Kuwait Airways muss keine israelischen Staatsbürger befördern. Dies hat das Frankfurter Landgericht (LG) am 16.11.2017 entschieden.
Wegen des sogenannten Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott von 1964 läge ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Das Gesetz verbietet es kuwaitischen Unternehmen, Verträge mit israelischen Staatsangehörigen zu schließen. Zwischen Kuwait und Israel bestehen keinerlei diplomatische Beziehungen, der Ölstaat erkennt das Existenzrecht Israels nicht an.
Der in Berlin wohnende Mann mit israelischem Pass hatte geklagt, weil die Fluggesellschaft sein Ticket für einen Flug von Frankfurt nach Bangkok storniert hatte, nachdem sie von der Nationalität des Kunden erfahren hatte. Das LG urteilte, dass es der Fluggesellschaft nicht zumutbar sei, “einen Vertrag zu erfüllen, wenn sie damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln ihres eigenen Staates begehe und sie deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden”. Das deutsche Gericht habe dabei nicht darüber zu entscheiden, ob das kuwaitische Gesetz sinnvoll sei und nach den Bestimmungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könne. Im Übrigen lehnte man auch einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ab, welches u. a. eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion verbietet. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit sei dagegen gerade nicht sanktioniert, argumentierte das LG.
Der Zentralrat der Juden in Deutschland forderte die Bundesregierung auf, “sämtliche rechtliche Möglichkeiten zu prüfen, um solche Fälle der Diskriminierung in Deutschland für die Zukunft auszuschließen”. Es sei unerträglich, dass ein ausländisches Unternehmen, das auf Grundlage von zutiefst antisemitischen nationalen Gesetzen agiert, in Deutschland tätig sein darf, hieß es in einer Stellungnahme. Der Anwalt des Klägers nannte das Urteil “beschämend für die Demokratie und für Deutschland“ und kündigte bereits Berufung an.