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Deutscher Bundesfinanzhof (BFH) verwirft den Sanierungserlass

31/05/2017
| Miguel Ribas
Deutscher Bundesfinanzhof (BFH) verwirft den Sanierungserlass

Werden einem Unternehmen im Rahmen der Sanierung von seinen Gläubigern Schulden ganz oder teilweise erlassen, erhöht sich dadurch das steuerliche Betriebsvermögen. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen die daraus folgenden „Sanierungsgewinne“ versteuern müssen.

Der Sanierungserlass ermöglichte den Finanzämtern, den betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren.

Mit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (GrS BFH) vom 28. November 2016 (Az. GrS 1/15), der am 07. Februar 2017 veröffentlicht wurde, wird dieser Sanierungserlass verworfen. Die Begründung hierfür ist, dass die darin vorgesehene ertragsteuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Damit ist der Sanierungserlass nicht mehr anwendbar. Dies führt für Sanierungsverfahren aktuell zu hoher Rechtsunsicherheit und einer erheblichen Einschränkung der zur Verfügung stehenden Sanierungsbausteine.

Somit sind Gewinne die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstehen, seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung, regelmäßig steuerpflichtig. Dabei spricht sich der oberste Gerichtshof nicht generell gegen die Unterstützung durch Billigkeitsmaßnahmen, die auf einer Verwaltungsanweisung basieren,  aus. Bedingung ist jedoch, dass die Hilfe auf einer konkreten Prüfung des Einzelfalls beruht.

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