Der Weg zur Flexibilisierung der Vergütung des Verwalters einer Kapitalgesellschaft
Die steuerliche Absetzbarkeit der Vergütung von Verwaltern ist ein Thema, das seit Jahren in aller Munde ist. Der multidisziplinäre Charakter dieses Themas, das nicht verstanden werden kann, wenn es nicht aus der dreifachen Perspektive von Wirtschaft, Arbeit und Steuern analysiert wird, sowie die Tatsache, dass sich sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte dazu geäußert haben (und dies nicht immer nach den gleichen Kriterien) und dass es wichtige Gesetzesänderungen gegeben hat, machen diese Frage komplex.
In diesem Beitrag werden die jüngsten Verlautbarungen zu diesem Thema kommentiert, jedoch nicht ohne zunächst an den Ursprung des Konflikts zu erinnern, der dadurch gekennzeichnet ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in den Fällen, in denen sich das Geschäftsverhältnis des Verwalters und das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten überschneiden, wobei Ersteres Vorrang vor dem Letzteren hat und daher jede von den Verwaltern erhaltene Vergütung, unabhängig von ihrer Herkunft, als aufgrund seiner Stellung als Verwalter gezahlt anzusehen ist. Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies, dass die Vergütung des Verwalters eine Reihe von handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um als abzugsfähige Ausgabe im Rahmen der Körperschaftsteuer zu gelten.
Was passiert in der Regel? In vielen Fällen sind diese Voraussetzungen im Einzelnen nicht erfüllt und die Finanzverwaltung lehnt die Abzugsfähigkeit mit der Begründung ab, dass die Ausgaben eine Zuwendung darstellen oder gegen die Rechtsordnung verstoßen.
Seit 2021 haben die Gerichte ihre Haltung jedoch gelockert, so dass sowohl der Nationale Gerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof (wenn auch in sehr spezifischen Fällen) es ablehnen, dass sich die Finanzverwaltung standardmäßig auf die Formulierung "gegen die Rechtsordnung verstoßend" beruft, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu verweigern, und dass alle kaufmännischen Anforderungen strikt eingehalten werden müssen. Ein weiterer Beleg für diese Lockerung ist das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2023, in dem entschieden wurde, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vergütung von Verwaltern nicht unter Berufung auf die Begriffe "Zuwendung" und "gegen die Rechtsordnung verstoßende Ausgaben“ abgelehnt werden kann, wenn die Vergütungen korrekt verbucht werden und die erbrachten Leistungen unstrittig sind. Unseres Erachtens ist dies ein weiterer Schritt, um sicherzustellen, dass die Vergütung von Verwaltern auch dann als abzugsfähig angesehen werden kann, wenn nicht alle handelsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, sofern eine nachweisbare Realität vorliegt.
Um die notwendige Rechtssicherheit zu erlangen, müssen jedoch weitere Aussagen abgewartet werden, die die Argumentation der Gerichte auf andere Fälle ausdehnen.