Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und Verwaltungsratsmitgliedern mit Führungsfunktionen
Seit der am 24.12.2014 in Kraft getretenen Reform des Kapitalgesellschaftsgesetzes zur Verbesserung der Corporate Governance (Ley 31/2014) ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Falle der Delegierung von Führungsfunktionen auf Verwaltungsratsmitglieder (consejeros delegados) oder der Übertragung von Führungsfunktionen aufgrund eines anderen Titels (bspw. director general) zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Verwaltungsratsmitglied ein Vertrag geschlossen wird, der zuvor von einer 2/3 – Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Enthaltung des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds genehmigt und dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden muss. Darin sind jegliche Vergütungskomponenten, die speziell für die Ausübung dieser Führungsfunktionen gezahlt werden, detailliert aufzuführen. Eine über die vertraglichen Regelungen hinausgehende Vergütung für die Übertragung von Führungsfunktionen darf nicht gezahlt werden.
Der spanische Gesetzgeber beabsichtigt hierdurch eine Erhöhung der Transparenz insbesondere im Bereich der Vergütung. Derweil wirft die Regelung neue Fragen auf, die bereits in der Lehre zu Diskussionen geführt haben und deren Beantwortung von der Rechtsprechung noch abzuwarten ist. Insbesondere wird diskutiert, ob bereits vor der Reform geschlossene Verträge erneuert bzw. nachträglich durch den Verwaltungsrat mit der erforderlichen Mehrheit bestätigt werden müssen. Falls diese Verträge die Vergütung des Verwaltungsratsmitglieds für die Übertragung der Führungsfunktionen nur unzureichend regeln, wird ein neuer, diese Frage umfassend regelnder Vertrag, abgeschlossen werden müssen. Gegenstand von Diskussionen ist ferner, ob dieser Vertrag handelsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur ist.