Der stellvertretende Anwalt muss die Vertretung durch ein notarielles Dokument unter Beweis stellen
Das jüngste Urteil Nr. 1086/2020 der Dritten Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs legt fest, dass der Anwalt, der die Partei in der Verhandlung vertritt, in der Prozessvollmacht aufgeführt sein muss.
Durch dieses am 23. Juli ergangene Urteil muss der Kläger seine Berufung zurückziehen, weil in keinem notariellen Dokument die Eigenschaft des Anwalts als Vertreter erschien.
Das Verwaltungsgericht Nr. 7 von Murcia stellte fest, dass der Anwalt bei der Anhörung durch seinen Kollegen und Ehepartner ersetzt wurde. Die Staatsverwaltung legte daher gegen diese Entscheidung Berufung ein mit der Begründung, dass der Ersatzanwalt nicht befugt ist die Partei zu vertreten. Unter diesen Umständen kam der Oberste Gerichtshof von Murcia in einem Urteil vom 22.03.2019 zu dem Schluss, dass das Allgemeine Anwaltsstatut zwar eine Vertretung zwischen Rechtsanwälten zulässt, diese Bestimmung sich jedoch auf die technische Verteidigungsarbeit des Anwalts bezieht, keinesfalls aber auf die Vertretung, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seine Berufung zurückgezogen hat.
Nach Einlegung der Berufung gegen das vorherige Urteil, teilt der Oberste Gerichtshof die Meinung des Oberen Gerichts von Murcia. Er argumentiert, dass das Gesetz über die streitige Verwaltungsgerichtsbarkeit es zwar zulässt, dass der Rechtsanwalt in Verfahren vor einer einzigen individuellen Instanz ohne die Notwendigkeit eines Prozessvertreters handelt, dass aber in den Fällen, in denen die Partei nicht erscheint, der ernannte Rechtsanwalt seine Vertretung durch eine notarielle Urkunde belegen muss.
Daher kommt das Hohe Gericht zu dem Schluss, dass der von der Partei ernannte Anwalt, dem sowohl die technische Verteidigung als auch die Vertretung der Partei übertragen wurde, nur in der ersten seiner Funktionen ersetzt werden kann. Wenn also die Partei nicht erscheint und die Vertretung der Partei nicht in der Person des Ersatzanwaltes vermerkt ist, gilt die Partei als nicht erschienen, und in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 78.5 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss die Partei so angesehen werden, als habe sie ihre Berufung zurückgezogen.
Mit diesem Urteil weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Funktion eines Ersatzes zwischen Rechtsanwälten, die im dynamischen Panorama von Gerichtsverfahren sehr häufig anzutreffen ist, nur auf die technische Verteidigungsfunktion beschränkt werden sollte, die dem Rechtsanwalt zugeschrieben wird, und nicht auf jene Fälle ausgedehnt werden kann, in denen der Rechtsanwalt auch als Vertreter fungiert.
Dies ist besonders in Sozietäten von Bedeutung, angesichts der Anzahl der Verfahren und der Häufigkeit, mit der sich Kollegen gegenseitig vertreten, so dass es am sinnvollsten ist, beide Vollmachten allen praktizierenden Anwälten anzuerkennen, vorausgesetzt, dass der Anwalt von einem Prozessvertreter absieht.