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Der in Spanien bei Personalabbauverfahren an die Staatskasse zu zahlende Betrag

28/02/2020
| Karl H. Lincke
Der in Spanien bei Personalabbauverfahren an die Staatskasse	zu zahlende Betrag

Bei der Planung eines Personalabbauverfahrens in Spanien muss das Unternehmen den Beitrag an die Staatskasse berücksichtigen. Betrifft die Massenentlassung von Personal bei Unternehmen Personen im Alter von über 50 Jahren, können hohe Kosten entstehen. Diese Kosten können bei der Entscheidung um mögliche Entlassungen berücksichtigt werden.

Mit der in der 16. Zusatzbestimmung des oben genannten Gesetzes und im Königlichen Dekret 1484/2012 vom 29. Oktober vorgesehenen Maßnahme wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Zum einen soll vermieden werden, dass

  • älteren Menschen nach einer Entlassung die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugemutet wird, andererseits
  • soll das Alter kein verstärktes Kriterium für die Einstellung eines Arbeitnehmers sein.

Berechnung und Einreichung

Abschnitt 4 der 16. Zusatzbestimmung des Gesetzes 27/2011 definiert den Prozentsatz des Beitrages von Unternehmen, welche die in Art. 5 des königlichen Dekrets 1484/2012 genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Unternehmen müssen bei der Arbeitsbehörde ein Zertifikat einreichen.

Fristen für die Vorlage des Zertifikats

Die Frist für die Vorlage des Zertifikats hängt davon ab, ob das Unternehmen einen Gewinn erzielt hat oder nicht.

  • Die Frist kann drei Monate nach Beendigung des Jahres gesetzt werden, in dem das Personalabbauverfahren eingeleitet wurde, wenn das Unternehmen zwei Jahre zuvor einen Gewinn erzielt hat, oder
  • bis Ende des zweiten Jahres der Gewinnerzielung(*), wenn noch keine Entlassungen stattgefunden haben.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen bei Vorlage aller vorgesehenen Bestimmungen für die obligatorische Zahlung des Beitrags sind, dass:

a) das Personalabbauverfahren von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe mit mindestens 100 Beschäftigten durchgeführt wird oder.

b) die Anzahl der über 50-jährigen Beschäftigten anteilig den der übrigen Arbeitnehmer übersteigt.

c) Um ein Personalabbauverfahren zu rechtfertigen müssen die wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, zu denen auch eine positive Gewinnbilanz des Unternehmens in den zwei Jahren vor Beginn des Personalabbauverfahrens oder in den vier darauffolgenden Jahren nach Durchführung der Entlassungen gehört.

Bei der Berechnung des Anteils der entlassenen Arbeitnehmer, die 50 Jahre oder älter sind, an der Gesamtzahl der Entlassenen werden folgende Arbeitnehmer mit einbezogen:

  • Die von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer.
  • Jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge in den drei vorausgehenden Jahren der Entlassungen aufgrund sachlicher und ungerechtfertigter disziplinarischer Ursachen beendet werden.

Wir empfehlen eine juristische Beratung, um die finanziellen Folgen des Verfahrens richtig einzuschätzen.

(*)    Eine Gewinnerzielung ist dann eingetreten, wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Gewinn erzielt hat.

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